Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-07-27, 7 TaBV 79/20

7 TaBV 79/20Labour CourtJul 27, 2021

Regest

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88).

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 79/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-27

Aktenzeichen: 7 TaBV 79/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0727.7TABV79.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Leitsätze

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88).

Tenor

    1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 – abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb „A“ ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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