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10 Sa 122/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-06-16, 10 Sa 122/21
10 Sa 122/21Labour CourtJun 16, 2021
Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 10 Sa 122/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0616.10SA122.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 133, 157 BGB; § 622 Abs. 2 BGB
Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. November 2020 – 2 Ca 250/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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