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14 Ta 144/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-06-07, 14 Ta 144/21
14 Ta 144/21Labour CourtJun 7, 2021
Die im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO erforderliche Zustellung kann an den beigeordneten Rechtsanwalt bei einem Wechsel der Person des Bevollmächtigten nicht mehr erfolgen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-06-07
Aktenzeichen: 14 Ta 144/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0607.14TA144.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 120a Abs. 1 Satz 3, § 172 ZPO
Die im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO erforderliche Zustellung kann an den beigeordneten Rechtsanwalt bei einem Wechsel der Person des Bevollmächtigten nicht mehr erfolgen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 (2 Ca 972/21) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25. April 2019 in Verbindungmit dem Beschluss vom 13. Mai 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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