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8 Ta 562/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-02, 8 Ta 562/20
8 Ta 562/20Labour CourtFeb 2, 2021
Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einer Bestandsstreitigkeit, die ein von der Agentur für Arbeit drittfinanziertes, privatrechtlich begründetes Umschulungsverhältnis ohne Leistung einer Ausbildungsvergütung betrifft.
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 8 Ta 562/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0202.8TA562.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG; § 1 Abs. 5 BBiG, § 10 Abs. 2 BBiG, § 83 Abs. 2 SGB III
Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einer Bestandsstreitigkeit, die ein von der Agentur für Arbeit drittfinanziertes, privatrechtlich begründetes Umschulungsverhältnis ohne Leistung einer Ausbildungsvergütung betrifft.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29. September 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16. September 2020 – 1 Ca 471/20 – abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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