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14 Ta 9/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-01, 14 Ta 9/21
14 Ta 9/21Labour CourtFeb 1, 2021
1. Eine vollständige Abweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen bis zur Beendigung einer Instanz bzw. einer Verfahrensbeendigung ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nicht möglich ist. 2. Das Gleiche gilt, wenn nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrages durch den Erlass einer Entscheidung, Abschluss eines Vergleichs oder aus sonstigem Grund eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits eintritt, bevor eine Entscheidungsreife für den erledigten Teil vorliegt. Aufgrund der Fristsetzung nach § 118 Ab. 2 Satz 4 ZPO kann „insoweit“ die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, ohne dass weitere, nach Fristablauf nachgereichte Angaben und Belege zu berücksichtigen sind. 3. Ein Zinsanspruch ist kostenneutral und erhöht den Streitwert nicht. Er rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf diese Nebenforderung.
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 14 Ta 9/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0201.14TA9.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 114 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 9. Juni 2020 (2 Ca 927/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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