Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-11-26, 8 Sa 26/19

8 Sa 26/19Labour CourtNov 26, 2020

Regest

1. Gegen eine als prozessunfähig anzusehende, erstinstanzlich deshalb unterlegene Rechtsmittelklägerin, welche den Berufungstermin nicht wahrnimmt, ergeht bei Entscheidungsreife regelmäßig kein Versäumnisurteil, sondern ein die Instanz beendendes kontradiktorisches Urteil bzw. Prozessurteil (im Anschluss an BGH, Urteil 5. Oktober 1961 – VII ZR 201/58). 2. Führt eine Partei über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Gerichten eine erhebliche Anzahl an Verfahren vergleichbaren Gegenstands, vertritt sie hierzu erfolglos immer wieder dieselben Rechtsauffassungen, unterliegt sie hiermit regelmäßig und begründet sie auf diese Weise von ihr zu tragende gerichtliche und außergerichtliche Kosten in einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Größenordnung, kann dieses Prozessverhalten unter Abgrenzung zu einer sonstigen Motivlage nicht psychopathologischer Genese auf einen partiellen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit in Gestalt des Querulantenwahns hindeuten und konkrete Zweifel an der Prozessfähigkeit begründen. 3. Entsprechenden Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hat das Prozessgericht in allen Instanzen nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nachzugehen. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Vielmehr sind die Grundsätze des Freibeweisverfahrens anzuwenden. Verbleiben nach Ausschöpfung aller erreichbaren Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel an der Prozessfähigkeit, gehen diese im Zivilprozess insbesondere dann zu Lasten der betroffenen Partei, wenn sie keine Bereitschaft entwickelt, an einer nach objektiven Maßstäben gebotenen Aufklärung mitzuwirken, was zugleich verstärkender Hinweis auf anderweitig bereits begründete Zweifel an der Steuerungsfähigkeit sein kann. 4. Vor einer die Instanz abschließenden Entscheidung über deren Prozessfähigkeit hat das Prozessgericht die betroffene Partei regelmäßig persönlich anzuhören. Entzieht sich diese der beabsichtigten Anhörung und ist dem Äußerungsrecht insoweit bereits auf andere geeignete Weise entsprochen worden, kann jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von einer nochmaligen Anhörung im Termin bzw. der Einräumung einer weiteren Gelegenheit hierzu durch Anberaumung eines zusätzlichen Termins abgesehen werden. 5. Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, ist diese regelmäßig auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Einrichtung einer ggfls. auf den Rechtsstreit bezogenen Betreuung unter Einräumung eines dazu ausreichenden Zeitfensters hinzuweisen. Davon kann jedenfalls im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn sich die betroffene Partei in der Vorinstanz entsprechenden Hinweisen verschlossen hat und nach den Umständen des Einzelfalles unterstellt werden kann, dass eine Abänderung dieser Haltung nicht mehr zu erwarten steht.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 26/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 8 Sa 26/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1126.8SA26.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 51 Abs. 1 ZPO, § 52 ZPO, § 56 Abs. 1 ZPO, § 539 Abs. 1 ZPO; § 104 Nr. 2 BGB, § 1896 BGB, § 15 Abs. 2 AGG

Leitsätze

    1. Gegen eine als prozessunfähig anzusehende, erstinstanzlich deshalb unterlegene Rechtsmittelklägerin, welche den Berufungstermin nicht wahrnimmt, ergeht bei Entscheidungsreife regelmäßig kein Versäumnisurteil, sondern ein die Instanz beendendes kontradiktorisches Urteil bzw. Prozessurteil (im Anschluss an BGH, Urteil 5. Oktober 1961 – VII ZR 201/58).
    1. Führt eine Partei über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Gerichten eine erhebliche Anzahl an Verfahren vergleichbaren Gegenstands, vertritt sie hierzu erfolglos immer wieder dieselben Rechtsauffassungen, unterliegt sie hiermit regelmäßig und begründet sie auf diese Weise von ihr zu tragende gerichtliche und außergerichtliche Kosten in einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Größenordnung, kann dieses Prozessverhalten unter Abgrenzung zu einer sonstigen Motivlage nicht psychopathologischer Genese auf einen partiellen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit in Gestalt des Querulantenwahns hindeuten und konkrete Zweifel an der Prozessfähigkeit begründen.
    1. Entsprechenden Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hat das Prozessgericht in allen Instanzen nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nachzugehen. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Vielmehr sind die Grundsätze des Freibeweisverfahrens anzuwenden. Verbleiben nach Ausschöpfung aller erreichbaren Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel an der Prozessfähigkeit, gehen diese im Zivilprozess insbesondere dann zu Lasten der betroffenen Partei, wenn sie keine Bereitschaft entwickelt, an einer nach objektiven Maßstäben gebotenen Aufklärung mitzuwirken, was zugleich verstärkender Hinweis auf anderweitig bereits begründete Zweifel an der Steuerungsfähigkeit sein kann.
    1. Vor einer die Instanz abschließenden Entscheidung über deren Prozessfähigkeit hat das Prozessgericht die betroffene Partei regelmäßig persönlich anzuhören. Entzieht sich diese der beabsichtigten Anhörung und ist dem Äußerungsrecht insoweit bereits auf andere geeignete Weise entsprochen worden, kann jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von einer nochmaligen Anhörung im Termin bzw. der Einräumung einer weiteren Gelegenheit hierzu durch Anberaumung eines zusätzlichen Termins abgesehen werden.
    1. Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, ist diese regelmäßig auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Einrichtung einer ggfls. auf den Rechtsstreit bezogenen Betreuung unter Einräumung eines dazu ausreichenden Zeitfensters hinzuweisen. Davon kann jedenfalls im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn sich die betroffene Partei in der Vorinstanz entsprechenden Hinweisen verschlossen hat und nach den Umständen des Einzelfalles unterstellt werden kann, dass eine Abänderung dieser Haltung nicht mehr zu erwarten steht.

Tenor

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2018 – 3 Ca 1668/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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