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13 TaBVGa 16/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-10-05, 13 TaBVGa 16/20
13 TaBVGa 16/20Labour CourtOct 5, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-05
Aktenzeichen: 13 TaBVGa 16/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1005.13TABVGA16.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2020 – 2 BVGa 5/20 – abgeändert.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Betriebsrat einen Vorschuss in Höhe von
a) 2800,00 € netto für die Durchführung einer Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,
b) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer zweiten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,
c) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer dritten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen.
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