Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-07-08, 6 Sa 1979/19

6 Sa 1979/19Labour CourtJul 8, 2020

Regest

Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 1979/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-08

Aktenzeichen: 6 Sa 1979/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0708.6SA1979.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut, Art.34 GG

Leitsätze

Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 – 4 Ca 1110/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen.

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