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9 Sa 163/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-30, 9 Sa 163/20
9 Sa 163/20Labour CourtJun 30, 2020
Das Recht, die unzureichende Anpassung einer Betriebsrente geltend zu machen, verwirkt für die Anpassungsprüfung gemäß § 6 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (AB-BVW) nicht in entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (std. Rsp., vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 2019 - 3AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 ff. m.w.Nachw.) für die Verwirkung des Rüge- und Klagerechtes bezüglich der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG aufgestellt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-06-30
Aktenzeichen: 9 Sa 163/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0630.9SA163.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Das Recht, die unzureichende Anpassung einer Betriebsrente geltend zu machen, verwirkt für die Anpassungsprüfung gemäß § 6 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (AB-BVW) nicht in entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (std. Rsp., vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 2019 - 3AZR 112/18 - AP BetrAVG § 16 Nr. 125 Rn. 34 ff. m.w.Nachw.) für die Verwirkung des Rüge- und Klagerechtes bezüglich der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG aufgestellt hat.
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2020, Az. 1 Ca 1466/18, wird zurückgewiesen.
2.Die Urteilsformel des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2020, Az. 1 Ca 1466/18, wird dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 5. der Betrag in Zeile zwei statt 309,96 € richtig 304,56 € lautet und der Betrag in Zeile drei statt 25,83 € richtig 25,38 € lautet.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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