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12 Ta 313/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-02, 12 Ta 313/20
12 Ta 313/20Labour CourtJun 2, 2020
1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der dem Vorsitzenden die Entscheidung bei Zurücknahme der Klage überlässt, findet keine Anwendung, wenn die Zulässigkeit oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme umstritten ist. 2. Über die Frage, ob die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil im Gütetermin beide Seiten nicht erschienen sind oder nicht verhandelt haben, kann nur mit der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf den außerhalb der 6-Monatsfrist gestellten Antrag ist Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen.
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 12 Ta 313/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0602.12TA313.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 269 ZPO, § 54 Abs. 5 ArbGG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.03.2020 aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.
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