Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-02, 12 Ta 313/20

12 Ta 313/20Labour CourtJun 2, 2020

Regest

1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der dem Vorsitzenden die Entscheidung bei Zurücknahme der Klage überlässt, findet keine Anwendung, wenn die Zulässigkeit oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme umstritten ist. 2. Über die Frage, ob die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil im Gütetermin beide Seiten nicht erschienen sind oder nicht verhandelt haben, kann nur mit der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf den außerhalb der 6-Monatsfrist gestellten Antrag ist Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Ta 313/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-02

Aktenzeichen: 12 Ta 313/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0602.12TA313.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 269 ZPO, § 54 Abs. 5 ArbGG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Leitsätze

    1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der dem Vorsitzenden die Entscheidung bei Zurücknahme der Klage überlässt, findet keine Anwendung, wenn die Zulässigkeit oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme umstritten ist.
    1. Über die Frage, ob die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil im Gütetermin beide Seiten nicht erschienen sind oder nicht verhandelt haben, kann nur mit der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf den außerhalb der 6-Monatsfrist gestellten Antrag ist Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.03.2020 aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

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