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6 Sa 1940/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-13, 6 Sa 1940/19
6 Sa 1940/19Labour CourtMay 13, 2020
Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzah-lung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrech-nung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich auch aus einer ebenfalls vereinbarten „Sprinterklausel“ allein keine An-rechnung.
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 6 Sa 1940/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0513.6SA1940.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 615 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 242 BGB
Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzah-lung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrech-nung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich auch aus einer ebenfalls vereinbarten „Sprinterklausel“ allein keine An-rechnung.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 6. November 2019 – 3 Ca 241/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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