Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-03-11, 6 Sa 1182/19

6 Sa 1182/19Labour CourtMar 11, 2020

Regest

1. Im Falle des Ausspruchs einer Verdachtskündigung muss die darlegungsbe-lastete Arbeitgeberin Tatsachen vortragen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren. Es müssen schwerwiegende Tatsachen angeführt werden, die einen dringenden Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe die behauptete Pflichtverletzung be-gangen. 2. Das Bestehen eines Weiterbe-schäftigungsanspruchs setzt Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Ist es einem Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit im Sinne des § 275 BGB unmöglich, seine geschuldete Arbeitsleis-tung zu erbringen, kann der Arbeitgeber ihn auch nicht be-schäftigen.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 1182/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-11

Aktenzeichen: 6 Sa 1182/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0311.6SA1182.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 626 BGB; § 34 Abs. 2 TVöD-V

Leitsätze

  1. Im Falle des Ausspruchs einer Verdachtskündigung muss die darlegungsbe-lastete Arbeitgeberin Tatsachen vortragen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren. Es müssen schwerwiegende Tatsachen angeführt werden, die einen dringenden Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe die behauptete Pflichtverletzung be-gangen.

  2. Das Bestehen eines Weiterbe-schäftigungsanspruchs setzt Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Ist es einem Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit im Sinne des § 275 BGB unmöglich, seine geschuldete Arbeitsleis-tung zu erbringen, kann der Arbeitgeber ihn auch nicht be-schäftigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli 2019 – 5 Ca 693/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9. April 2019 nicht aufgelöst ist.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 Prozent, die Beklagte zu 75 Prozent.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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