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17 Sa 1504/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-03-05, 17 Sa 1504/19
17 Sa 1504/19Labour CourtMar 5, 2020
Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Land Nordrhein-Westfalen stellen einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufga-ben ganzheitlich zu bearbeiten sind. Innerhalb des Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19; 20.03.2020 – 15 Sa 1260/19).
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 17 Sa 1504/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0305.17SA1504.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Land Nordrhein-Westfalen stellen einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufga-ben ganzheitlich zu bearbeiten sind. Innerhalb des Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19; 20.03.2020 – 15 Sa 1260/19).
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19 – wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
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