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7 TaBV 63/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-14, 7 TaBV 63/19
7 TaBV 63/19Labour CourtJan 14, 2020
Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 7 TaBV 63/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0114.7TABV63.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 178 Abs. 2 SGB IX
Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).
Auf den Hilfsantrag der Schwerbehindertenvertretung wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor schriftlicher Mitteilung und Erläuterung der ERA-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören hat.
Im Übrigen wird der Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen.
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