Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-11, 12 Sa 1918/08

12 Sa 1918/08Labour CourtAug 11, 2009

Regest

Neueingestellte Arbeitnehmer, die einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, sind in die Stufe 2 bzw. 3 ihrer jeweiligen Ent-geltgruppe nach § 16 TV-L einzuordnen, ohne dass es auf die Dauer der Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen ankommt. Die ungünstigere Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L bei Arbeitnehmern, die zuvor beim selben Arbeitgeber Berufserfahrung erworben haben, kann nicht zum Nachteil erweiternd ausgelegt werden.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1918/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-11

Aktenzeichen: 12 Sa 1918/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0811.12SA1918.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 16 Abs. 2 TV-L

Leitsätze

Neueingestellte Arbeitnehmer, die einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, sind in die Stufe 2 bzw. 3 ihrer jeweiligen Ent-geltgruppe nach § 16 TV-L einzuordnen, ohne dass es auf die Dauer der Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen ankommt.

Die ungünstigere Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L bei Arbeitnehmern, die zuvor beim selben Arbeitgeber Berufserfahrung erworben haben, kann nicht zum Nachteil erweiternd ausgelegt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.10.2008 - 3 Ca 1131/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 736,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 26 %, die Klägerin zu 74 %.

Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.

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