10 TaBV 33/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-17, 10 TaBV 33/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-17, 10 TaBV 33/09
10 TaBV 33/09Labour CourtJul 17, 2009
Regest
Unter Berücksichtigung des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch ausnahmsweise eine Prozesserklärung wie eine Klage-, Antragsrücknahme, die offensichtlich nicht gewollt war, widerrufen werden. 2. Zur Eingruppierung von Menüassistentinnen in einer Klinik (einfachere Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD = Vergütungsgruppe IX BAT bzw. schwierigere Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD = Vergütungsgruppe VIII BAT).
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 33/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-17
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0717.10TABV33.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, TVöD, § 17 TVÜ-VKA, Anl. 3 zum TVÜ-VKA, §§ 22, 23 BAT, § 269 ZPO, §§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
Unter Berücksichtigung des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch ausnahmsweise eine Prozesserklärung wie eine Klage-, Antragsrücknahme, die offensichtlich nicht gewollt war, widerrufen werden.
- Zur Eingruppierung von Menüassistentinnen in einer Klinik (einfachere Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD = Vergütungsgruppe IX BAT bzw. schwierigere Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD = Vergütungsgruppe VIII BAT).
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20.03.2009 - 1 BV 21/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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