14 Ta 844/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-25, 14 Ta 844/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-25, 14 Ta 844/08
14 Ta 844/08Labour CourtMay 25, 2009
Regest
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist grundsätzlich nicht gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. 2. Die Gewährung von Beratungshilfe ist kein Indiz für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren. Beratungshilfe dient der Klärung von Grund und Höhe des Anspruchs sowie dem Hinweis auf weitere - kostengünstige - Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 844/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-25
Aktenzeichen: 14 Ta 844/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0525.14TA844.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO
Leitsätze
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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist grundsätzlich nicht gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich.
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Die Gewährung von Beratungshilfe ist kein Indiz für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren. Beratungshilfe dient der Klärung von Grund und Höhe des Anspruchs sowie dem Hinweis auf weitere - kostengünstige - Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Juni 2008 (8 Ba 29/08) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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