14 SaGa 25/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-08, 14 SaGa 25/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-08, 14 SaGa 25/08
14 SaGa 25/08Labour CourtJul 8, 2008
Regest
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden. 2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde. 3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 SaGa 25/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-08
Aktenzeichen: 14 SaGa 25/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0708.14SAGA25.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 8 Abs. 5 TzBfG, § 935, § 940 ZPO
Leitsätze
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Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.
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Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.
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Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22. April 2008 (3 Ga 9/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
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