14 Sa 1578/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-12, 14 Sa 1578/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-02-12, 14 Sa 1578/07
14 Sa 1578/07Labour CourtFeb 12, 2008
Regest
Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll. Dies gilt auch dann, a) wenn die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung begünstigten Arbeitnehmern durch den Abschluss eines neuen Standardarbeitsvertrages zuvor vereinbart worden waren, b) wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie den Standardarbeitsvertrag mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1578/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 14 Sa 1578/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0212.14SA1578.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 242, § 611, § 612 a BGB
Leitsätze
Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das
Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll.
Dies gilt auch dann,
a) wenn die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren
Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung
begünstigten Arbeitnehmern durch den Abschluss eines neuen Standardarbeitsvertrages zuvor vereinbart worden waren,
b) wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie den Standardarbeitsvertrag mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31. Juli 2007 (3 Ca 684/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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