18 Sa 1485/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-07, 18 Sa 1485/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-07, 18 Sa 1485/05
18 Sa 1485/05Labour CourtJun 7, 2006
Regest
Werden in einem Betriebsteil mit 75 Arbeitnehmern die fünf wöchentlichen Arbeitstage der Arbeitnehmer nach einem rotierenden System bei der Gewährung eines freien Werktags auf sechs Werktage verteilt und gewährt der Arbeitgeber vorbehaltlos in einem Zeitraum von fast drei Jahren in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den Arbeitnehmern, deren freier Werktag auf den Feiertag fällt, einen weiteren freien Arbeitstag in diesen Wochen, so kann eine Bindung des Arbeitgebers aus betrieblicher Übung eintreten.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1485/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-07
Aktenzeichen: 18 Sa 1485/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0607.18SA1485.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Werden in einem Betriebsteil mit 75 Arbeitnehmern die fünf wöchentlichen Arbeitstage der Arbeitnehmer nach einem rotierenden System bei der Gewährung eines freien Werktags auf sechs Werktage verteilt und gewährt der Arbeitgeber vorbehaltlos in einem Zeitraum von fast drei Jahren in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den Arbeitnehmern, deren freier Werktag auf den Feiertag fällt, einen weiteren freien
Arbeitstag in diesen Wochen, so kann eine Bindung des Arbeitgebers aus betrieblicher Übung eintreten.
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 10), zu 15), zu 17), zu 24), zu 25) und der Kläger zu 3), zu 5), zu 6), zu 7), zu 8), zu 9), zu 13), zu 14), zu 16), zu 19), zu 22) und zu 23) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.06.2005 - 2 Ca 2004/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger zu 3) S2xxx als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 5) L1xxxx als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 5) L1xxxx weiter als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 6) M3xxx als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 7) R2xx als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 8) H4xxxxxxxx als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 8) H4xxxxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag
- Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 9) S6xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 9) S6xxxx weiter als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 10) S7xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren.
der Klägerin zu 10) S7xxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 13) S9xxxx als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 13) S9xxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 14) T1xxxxxxxx als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 14) T1xxxxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 15) S18xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 15) S18xxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag
- Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 16) S11xxxxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 16) S11xxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 17) F4xxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 17) F4xxx weiter als Ausgleich für den in der
-
Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag
-
Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 19) J2xxxxx als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 22) Q1xxxxx als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
dem Kläger zu 23) H11xxxxxxx als Ausgleich für den in der
- Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 24) S15xxxx als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,
der Klägerin zu 25) F5xxxxx als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark vom 17.05.2001 verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 10), zu 15), zu 17) zu 24), zu 25) und den Klägern zu 3), zu 5), zu 6), zu 7), zu 8), zu 9), zu 13), zu 14), zu 16), zu 19), zu 22) und zu 23) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, einen wöchentlichen unbezahlten freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen und den Klägern je zu 1/34 und der Beklagten zu 1/2 auferlegt.
Die Kosten, die durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 12) H18xxxxx entstanden sind, hat dieser allein zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerinnen und die Kläger sowie für die Beklagte zugelassen.
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