Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-04-10, 16 Sa 2427/04

16 Sa 2427/04Labour CourtApr 10, 2006

Regest

1) Wendet sich der Kostenschuldner gegen die Gerichtskostenrechnung gegenüber der Gerichtskasse mit der Begründung, dass die Berufung teilweise zurückgenommen worden sei, so liegt eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn seine Einwendungen mit seinem Einverständnis dem Landesarbeitsgericht als zuständigem Gericht vorgelegt werden. 2) Nach der Neuordnung des Kostenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht eine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Streit-gegenstands. Auf diese hat eine spätere teilweise Berufungsrücknahme keinen Einfluss mehr. Eine Gebührenprivilegierung nach den Nr. 8221 und 8222 des Kostenverzeichnisses setzt ausdrücklich die Gesamterledigung des Verfahrens voraus.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2427/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-10

Aktenzeichen: 16 Sa 2427/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0410.16SA2427.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 3, 66 GKG

Leitsätze

  1. Wendet sich der Kostenschuldner gegen die Gerichtskostenrechnung gegenüber der Gerichtskasse mit der Begründung, dass die Berufung teilweise zurückgenommen worden sei, so liegt eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn seine Einwendungen mit seinem Einverständnis dem Landesarbeitsgericht als zuständigem Gericht vorgelegt werden.

  2. Nach der Neuordnung des Kostenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht eine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Streit-gegenstands. Auf diese hat eine spätere teilweise Berufungsrücknahme keinen Einfluss mehr. Eine Gebührenprivilegierung nach den Nr. 8221 und 8222 des Kostenverzeichnisses setzt ausdrücklich die Gesamterledigung des Verfahrens voraus.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den ihm in der Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 18.10.2005 mitgeteilten Kostenansatz wird zurückgewiesen.

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