8 Sa 949/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-23, 8 Sa 949/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-23, 8 Sa 949/05
8 Sa 949/05Labour CourtMar 23, 2006
Regest
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 949/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-23
Aktenzeichen: 8 Sa 949/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0323.8SA949.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB §§ 280, 823, 831, 847
Leitsätze
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen
"Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2005 - 1 Ca 1603/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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