10 Ta 21/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-01, 10 Ta 21/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-01, 10 Ta 21/06
10 Ta 21/06Labour CourtMar 1, 2006
Regest
Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 21/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-01
Aktenzeichen: 10 Ta 21/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0301.10TA21.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 BetrVG
Leitsätze
Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer
Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.12.2005 - 1 BV 20/05 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.