4 Sa 1511/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-12, 4 Sa 1511/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-12, 4 Sa 1511/05
4 Sa 1511/05Labour CourtJan 12, 2006
Regest
1. Ein zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinbarter Interessenausgleich mit Namensliste führt nicht zu der erleich-terten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 125 Abs. 1 InsO (LAG Hamm, Urt. v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104), so dass der Arbeitnehmer die „doppelte“ Vermutung, nämlich, –dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und –dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO), nicht zu entkräften braucht. 2. Es verbleibt aber bei der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n.F. [2004]. Danach ist es bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste Sache des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen oder keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht. 3. Insoweit liegt eine Umkehr der Beweislast vor, d.h., die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO. Stellt das Gesetz (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG n.F. [2004]) für das Vorhandensein einer Tatsache - hier: die Betriebsbedingtheit der Kündigung - eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1511/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-12
Aktenzeichen: 4 Sa 1511/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0112.4SA1511.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613a Abs. 1 S. 1 + Abs. 4 S. 1 BGB, § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n.F. [2004]
Leitsätze
- Ein zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinbarter Interessenausgleich mit Namensliste führt nicht zu der erleich-terten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 125 Abs. 1 InsO (LAG Hamm, Urt. v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104), so dass der Arbeitnehmer die „doppelte“ Vermutung, nämlich,
–dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs
erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und
–dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO),
nicht zu entkräften braucht.
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Es verbleibt aber bei der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n.F. [2004]. Danach ist es bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste Sache des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen oder keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht.
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Insoweit liegt eine Umkehr der Beweislast vor, d.h., die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO.
Stellt das Gesetz (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG n.F. [2004]) für das Vorhandensein einer Tatsache - hier: die Betriebsbedingtheit der Kündigung - eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt.
Tenor
Vermerk:
Berichtigt durch Beschluss vom 21.04.2006
- s. Anlage -
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 05.04.2005 - 3 (2) Ca 1697/04 L - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der beklagte Insolvenzverwalter zu 1/5 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 12.228,40 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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