19 (8) Sa 31/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
19 (8) Sa 31/05Labour CourtJul 5, 2005
Regest
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (8) Sa 31/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-05
Aktenzeichen: 19 (8) Sa 31/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0705.19.8SA31.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 106 GewO
Leitsätze
-
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt.
-
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.