Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-14, 19 Sa 297/05

19 Sa 297/05Labour CourtJun 14, 2005

Regest

1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist. 2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 297/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-14

Aktenzeichen: 19 Sa 297/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0614.19SA297.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 102 BetrVG, § 9 Abs. 3 ASiG

Leitsätze

  1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist.

  2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 20.01.2005 - 1 Ca 2687/03 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.411,40 € festgesetzt.

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