Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-03, 13 TaBV 58/05

13 TaBV 58/05Labour CourtJun 3, 2005

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 58/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-03

Aktenzeichen: 13 TaBV 58/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0603.13TABV58.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG; §§ 935, 940 ZPO; § 2 Abs. 2 BetrVG; § 31 BetrVG; § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 24.02.2005 - 3 BVGa 1/05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:

Die Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Zutritt der Gewerkschaftssekretärin A1xx P2xxxxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen G4xxxxxxxxxxxxxxx und B4xxxxxx und der Gewerkschaftssek-retärin B5xxx R2xxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen N2xxxxxxxxxx und H4xxxxx zwecks Beratung der Be-triebsräte einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzun-gen unter den Voraussetzungen des § 31 BetrVG und der Teil-nahme an Betriebsversammlungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zu dulden.

Der Arbeitgeberin wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.

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