4 Ta 705/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-23, 4 Ta 705/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-23, 4 Ta 705/04
4 Ta 705/04Labour CourtMar 23, 2005
Regest
1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger sich im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% seiner Kündigungsabfindung an den Kosten der Prozessführung bestreiten. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung. 2. Dass es sich vorliegend möglicherweise nicht um eine echte Abfindung, sondern (teilweise) um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, ist für die Frage der Einsetzung eines Teils der Vergleichssumme unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der vom Arbeitge-ber zu zahlende Betrag als Abfindung oder als Lohn deklariert ist. Falls die Parteien hier eine echte Lohnzahlung verschleiert haben sollten, führt dies nicht dazu, dass der PKH-Empfänger neben der (möglicherweise) ersparten Lohnsteuer und Sozialversicherungsab-gaben auch noch bei der Prozesskostenhilfe zu begünstigen wäre.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 705/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-23
Aktenzeichen: 4 Ta 705/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0323.4TA705.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG, § 88 Abs. 3 BSHG
Leitsätze
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Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger sich im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% seiner Kündigungsabfindung an den Kosten der Prozessführung bestreiten. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung.
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Dass es sich vorliegend möglicherweise nicht um eine echte Abfindung, sondern (teilweise) um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, ist für die Frage der Einsetzung eines Teils der Vergleichssumme unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der vom Arbeitge-ber zu zahlende Betrag als Abfindung oder als Lohn deklariert ist. Falls die Parteien hier eine echte Lohnzahlung verschleiert haben sollten, führt dies nicht dazu, dass der PKH-Empfänger neben der (möglicherweise) ersparten Lohnsteuer und Sozialversicherungsab-gaben auch noch bei der Prozesskostenhilfe zu begünstigen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Einmalzahlung im PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 02.09.2004 - 5 Ca 4265/03 - wird zurückgewiesen
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