10 Sa 1832/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-04, 10 Sa 1832/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-04, 10 Sa 1832/04
10 Sa 1832/04Labour CourtMar 4, 2005
Regest
1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt ver-pflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft. 2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG. 3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 - AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 1832/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-04
Aktenzeichen: 10 Sa 1832/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0304.10SA1832.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 233 ZPO§ 125 InsO § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG§ 1 Abs. 2, 3 KSchG § 613 a BGB § 18 Abs. 1 BErzGG
Leitsätze
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Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt ver-pflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.
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Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG.
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Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 - AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2004 - 1 Ca 388/04 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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