13 TaBV 119/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-22, 13 TaBV 119/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-22, 13 TaBV 119/04
13 TaBV 119/04Labour CourtFeb 22, 2005
Regest
Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen: Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag; Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag; Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag; Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag; Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 119/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-22
Aktenzeichen: 13 TaBV 119/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0222.13TABV119.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 33 RVG, § 99 BetrVG
Leitsätze
Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:
Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;
Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;
Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;
Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;
Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2004 - 3 BV 15/04 - wird zurückgewiesen.
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