19 Sa 575/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-21, 19 Sa 575/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-21, 19 Sa 575/04
19 Sa 575/04Labour CourtSep 21, 2004
Regest
1. Will sich ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn er den Vorbehalt mit einer Regelung darüber verbindet, mit welchen Tariflohnerhöhungen eine Verrechnung möglich sein soll. 2. In diesen Fällen ist von einem wirksamen Anrechnungsvorbehalt auszugehen. § 306 Abs. 2 BGB (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) steht dem nicht entgegen.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 575/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-21
Aktenzeichen: 19 Sa 575/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0921.19SA575.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 305 ff BGB
Leitsätze
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Will sich ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn er den Vorbehalt mit einer Regelung darüber verbindet, mit welchen Tariflohnerhöhungen eine Verrechnung möglich sein soll.
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In diesen Fällen ist von einem wirksamen Anrechnungsvorbehalt auszugehen. § 306 Abs. 2 BGB (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) steht dem nicht
entgegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2004 – 3 Ca 4143/03 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2004 – 3 Ca 4143/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der außertariflichen Zahlungen mit Schreiben der Beklagten vom 11.04.2003 zum 01.05.2003 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.806,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.288,05 € festgesetzt.
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