Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-06-25, 10 TaBV 61/04

10 TaBV 61/04Labour CourtJun 25, 2004

Regest

Ein gewähltes Betriebsratsmitglied, dessen Wahl nicht nichtig ist, hat bei offensichtlich unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch während des Kündigungsschutzverfahrens ein Zutrittsrecht zum Betrieb zwecks Ausübung seines Betriebsratsamtes. Dieses Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Einem gekündigten Ersatzmitglied des Betriebsrats steht ein Zutrittsrecht während des Kündigungsschutzverfahrens nicht zu, solange es nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist oder ein Verhinderungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorliegt.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 61/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-25

Aktenzeichen: 10 TaBV 61/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0625.10TABV61.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO,§§ 15 Abs. 1 KSchG, 103 BetrVG,§§ 19, 20, 24 Nr. 3, 25 Abs. 1 BetrVG,§ 890 ZPO

Leitsätze

Ein gewähltes Betriebsratsmitglied, dessen Wahl nicht nichtig ist, hat bei offensichtlich unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch während des Kündigungsschutzverfahrens ein Zutrittsrecht zum Betrieb zwecks Ausübung seines Betriebsratsamtes.

Dieses Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

Einem gekündigten Ersatzmitglied des Betriebsrats steht ein Zutrittsrecht während des Kündigungsschutzverfahrens nicht zu, solange es nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist oder ein Verhinderungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.05.2004 - 4 BVGa 4/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeän-dert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Zutritt der Betriebsob-frau S1xxxx C1xxxxxxx zu den Geschäftsräumen des Arbeitge-bers K1xxxxxxxxxx 81, 45xxx B3xxxx, zum Zwecke der Aus-übung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

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