Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-03-26, 10 TaBV 103/03

10 TaBV 103/03Labour CourtMar 26, 2004

Regest

Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, bei der eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und bei deren Herbeiführung die beteiligten Organe gegen-über dem Finanzamt behaupten, dass sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträ-gers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet, führt nicht automa-tisch zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie er-zeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leistungsapparat

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 103/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-26

Aktenzeichen: 10 TaBV 103/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0326.10TABV103.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 1, 18 BetrVG§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Leitsätze

Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, bei der eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und bei deren Herbeiführung die beteiligten Organe gegen-über dem Finanzamt behaupten, dass sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträ-gers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet, führt nicht automa-tisch zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie er-zeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leistungsapparat

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.01.2003 - 2 BV 32/02 - wird zurückgewiesen.

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