Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-11, 18 Ta 889/03

18 Ta 889/03Labour CourtFeb 11, 2004

Regest

Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfris-ten. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfah-ren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristver-säumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 889/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-11

Aktenzeichen: 18 Ta 889/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0211.18TA889.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfris-ten. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfah-ren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristver-säumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.10.2003 - 4 Ca 60/00 - aufgehoben.

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