10 TaBV 43/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-01-23, 10 TaBV 43/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-01-23, 10 TaBV 43/03
10 TaBV 43/03Labour CourtJan 23, 2004
Regest
1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeit-nehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. 2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 43/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-23
Aktenzeichen: 10 TaBV 43/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0123.10TABV43.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1, 81 BetrVG§ 23 Abs. 3 BetrVG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
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Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeit-nehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.
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Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2003 - 2 BV 24/02 - teilweise abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates zu 1) wird abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates wird dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Filialmitarbeitern/-innen für die Dauer von voraussichtlich länger als einem Monat einen Arbeitsort zuzuweisen, der in einer anderen politischen Gemeinde liegt als der bisherige Arbeitsort, sofern der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht ersetzt worden ist oder der Arbeitgeber die für die Durchführung dieser Versetzung als vorläufig personelle Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat.
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