Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-19, 4 Ta 605/03

4 Ta 605/03Labour CourtDec 19, 2003

Regest

1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeß-führung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren we-der Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt bei-geordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine An-waltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus. 2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persön-lichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automations-unterstützten Verfahren setzt in entspre-chender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang. 3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätz-lich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklä-rung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vor-druck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 605/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-19

Aktenzeichen: 4 Ta 605/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1219.4TA605.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 114, 117 Abs. 4, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, Nr. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeß-führung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren we-der Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt bei-geordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine An-waltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.

  2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persön-lichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automations-unterstützten Verfahren setzt in entspre-chender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.

  3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätz-lich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklä-rung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vor-druck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den PKH-Aufhebungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 12.02.2003 - 7 Ca 3887/00 + 7 Ca 1248/01 - wird zurückgewiesen.

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