4 Sa 839/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-27, 4 Sa 839/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-27, 4 Sa 839/03
4 Sa 839/03Labour CourtNov 27, 2003
Regest
1. Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenaus-gleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigun-gen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündi-gungsschutzgesetzes, insbesondere bei der Darlegungs? und Beweislast des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. 2. Die Sozialauswahl ist - wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im We-ge des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann - nach Auflösung des bisherigen Gemeinschaftsbetriebes auf den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin be-schränkt. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Beklagte zum Insol-venzverwalter aller am bisherigen Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen bestellt worden ist.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 839/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-27
Aktenzeichen: 4 Sa 839/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1127.4SA839.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG
Leitsätze
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Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenaus-gleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigun-gen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündi-gungsschutzgesetzes, insbesondere bei der Darlegungs? und Beweislast des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG.
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Die Sozialauswahl ist - wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im We-ge des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann - nach Auflösung des bisherigen Gemeinschaftsbetriebes auf den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin be-schränkt. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Beklagte zum Insol-venzverwalter aller am bisherigen Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen bestellt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.02.2003 (5 Ca 2197/00) abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.203,75 € festgesetzt.
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