18 Sa 215/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-09, 18 Sa 215/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-09, 18 Sa 215/03
18 Sa 215/03Labour CourtJul 9, 2003
Regest
1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht. 2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 215/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-09
Aktenzeichen: 18 Sa 215/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0709.18SA215.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 44 Abs. 2 SGB VI
Leitsätze
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Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht.
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Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.01.2003 - 3 Ca 1682/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
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