11 (5) Sa 1265/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-03-20, 11 (5) Sa 1265/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-03-20, 11 (5) Sa 1265/01
11 (5) Sa 1265/01Labour CourtMar 20, 2003
Regest
1. Die befristete Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeits-verhältnis ist nicht durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt, wenn der vertretene Arbeitnehmer höher eingruppiert ist als die Vertretungskraft und es dem Arbeitgeber deshalb wegen des vergütungsgruppenkonformen Direktions-rechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes rechtlich nicht möglich ist, den ver-tretenen Arbeitnehmer mit den Aufgaben der Vertretungskraft zu betrauen. 2. Die Rechtfertigung einer solchen befristeten Vertragsgestaltung aus Haushaltsgrün-den ist nicht durch das Vorbringen dargelegt, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer habe nicht den Dienstposten (tatsächliche Arbeit) des ausgefallenen Arbeitnehmers sondern die halbe Stelle (Haushaltsmittel) in Anspruch genommen. 3. Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr konkret eine haushaltsrechtliche Regelung zu benennen, auf die er sich bei seiner Entscheidung für die befristete Vertragsgestal-tung gestützt hat und die explizit Mittel für eine (nur) befristete Beschäftigung bereit-stellt. Bei Bestehen von kw-Vermerken im fraglichen Einsatzbereich hat der Arbeit-geber darüber hinaus darzulegen, dass sich der Vertragsschluss innerhalb der dies-bezüglichen Haushaltsvorgaben hält.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 (5) Sa 1265/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-20
Aktenzeichen: 11 (5) Sa 1265/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0320.11.5SA1265.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Leitsätze
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Die befristete Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeits-verhältnis ist nicht durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt, wenn der vertretene Arbeitnehmer höher eingruppiert ist als die Vertretungskraft und es dem Arbeitgeber deshalb wegen des vergütungsgruppenkonformen Direktions-rechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes rechtlich nicht möglich ist, den ver-tretenen Arbeitnehmer mit den Aufgaben der Vertretungskraft zu betrauen.
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Die Rechtfertigung einer solchen befristeten Vertragsgestaltung aus Haushaltsgrün-den ist nicht durch das Vorbringen dargelegt, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer habe nicht den Dienstposten (tatsächliche Arbeit) des ausgefallenen Arbeitnehmers sondern die halbe Stelle (Haushaltsmittel) in Anspruch genommen.
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Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr konkret eine haushaltsrechtliche Regelung zu benennen, auf die er sich bei seiner Entscheidung für die befristete Vertragsgestal-tung gestützt hat und die explizit Mittel für eine (nur) befristete Beschäftigung bereit-stellt. Bei Bestehen von kw-Vermerken im fraglichen Einsatzbereich hat der Arbeit-geber darüber hinaus darzulegen, dass sich der Vertragsschluss innerhalb der dies-bezüglichen Haushaltsvorgaben hält.
Tenor
Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 3 Ca 3748/00 - wird auf Kosten des beklagten L1xxxx mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 30.09.2001 hinaus fortbesteht.
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