18 Sa 1193/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-10, 18 Sa 1193/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-10, 18 Sa 1193/01
18 Sa 1193/01Labour CourtApr 10, 2002
Regest
Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung. Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1193/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-10
Aktenzeichen: 18 Sa 1193/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0410.18SA1193.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Ziffer 15. b), 15. e), 39. des Manteltarifvertrags für die Holzbearbeitung sowie den Holzhan-del im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) vom 08.03.1995, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 4 Abs. 3 TVG
Leitsätze
Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung.
Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 1 Ca 3161/00 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,55 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 01.09.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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