Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-10, 18 Sa 1193/01

18 Sa 1193/01Labour CourtApr 10, 2002

Regest

Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung. Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1193/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-10

Aktenzeichen: 18 Sa 1193/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0410.18SA1193.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Ziffer 15. b), 15. e), 39. des Manteltarifvertrags für die Holzbearbeitung sowie den Holzhan-del im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) vom 08.03.1995, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 4 Abs. 3 TVG

Leitsätze

Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung.

Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 1 Ca 3161/00 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,55 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

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