16 Sa 998/00•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-01-29, 16 Sa 998/00
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-01-29, 16 Sa 998/00
16 Sa 998/00Labour CourtJan 29, 2001
Regest
Für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 II BGB kann es im Konzern auf die Kenntnis des Konzernpersonalchefs vom Kündigungssachverhalt auch dann ankommen, wenn dieser gegenüber den leitenden Angestellten einer Tochtergesellschaft nicht selbst kün-digungsberechtigt ist. Die Kenntnis des Konzernpersonalchefs als Dritten ist dem Kündigungs-berechtigten einer Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn intensive konzernrechtliche Ver-flechtungen zwischen der Konzernobergesellschaft und der Tochtergesellschaft bestehen (hier: teilweise Personalunion der gesetzlichen Vertretungsorgane) und auf der Ebene der Tochtergesellschaft ein Organisationsdefizit entsteht, das die Verzögerung der Kündigungser-klärung bewirkt.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 998/00 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-29
Aktenzeichen: 16 Sa 998/00
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:0129.16SA998.00.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 626 BGB
Leitsätze
Für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 II BGB kann es im Konzern auf die Kenntnis des Konzernpersonalchefs vom Kündigungssachverhalt auch dann ankommen, wenn dieser gegenüber den leitenden Angestellten einer Tochtergesellschaft nicht selbst kün-digungsberechtigt ist. Die Kenntnis des Konzernpersonalchefs als Dritten ist dem Kündigungs-berechtigten einer Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn intensive konzernrechtliche Ver-flechtungen zwischen der Konzernobergesellschaft und der Tochtergesellschaft bestehen (hier: teilweise Personalunion der gesetzlichen Vertretungsorgane) und auf der Ebene der Tochtergesellschaft ein Organisationsdefizit entsteht, das die Verzögerung der Kündigungser-klärung bewirkt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.04.2000 – 1 Ca 2666/99 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 13.09.1999 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.03.2001 fortbesteht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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