4 Sa 910/99•Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-02-23, 4 Sa 910/99
Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-02-23, 4 Sa 910/99
4 Sa 910/99Labour CourtFeb 23, 2000
Regest
1. Besteht der Text des Interessenausgleichs selbst aus mehreren Blättern, so liegt eine einheitliche Urkunde i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings schon dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der Blätter deren Einheit – etwa aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbarer Merkmale – deren Zusammenhang zu einem einheitlichen Ganzen ergibt. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zusätzlich der körperlichen Verbindung der einzelnen Blätter der Vereinbarung; die Unterschrift auf dem letzten Blatt der Vertragsurkunde genügt (so zur Schriftform des § 566 BGB beim Mietvertrag BGH, Urt. v. 24.09.1997 – XII ZR 234/95, NJW 1998, 58 = MDR 1998, 31). 2. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis er aufgrund gesetzlicher Be-stimmungen – hier wegen Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber bzw. Erziehungsurlauber – nicht ordentlich kündigen kann, bei seiner Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen, sondern er kann die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer beschränken, gegenüber denen der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung möglich ist. Ein aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigter Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, ein Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sei bei Anwendung der in § 1 Abs. 3 KSchG genannten Auswahlkriterien sozial weniger schutzwürdig.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 910/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-23
Aktenzeichen: 4 Sa 910/99
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2000:0223.4SA910.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 46 Abs. 2 ArbGG, § 111 Satz 2 BetrVG, § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 2; und 4 KSchG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 KSchG, § 1 Abs. 5 Satz 1–3 KSchG a.F. [1996; § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 292 Satz 1 ZPO
Leitsätze
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Besteht der Text des Interessenausgleichs selbst aus mehreren Blättern, so liegt eine einheitliche Urkunde i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings schon dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der Blätter deren Einheit – etwa aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbarer Merkmale – deren Zusammenhang zu einem einheitlichen Ganzen ergibt. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zusätzlich der körperlichen Verbindung der einzelnen Blätter der Vereinbarung; die Unterschrift auf dem letzten Blatt der Vertragsurkunde genügt (so zur Schriftform des § 566 BGB beim Mietvertrag BGH, Urt. v. 24.09.1997 – XII ZR 234/95, NJW 1998, 58 = MDR 1998, 31).
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Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis er aufgrund gesetzlicher Be-stimmungen – hier wegen Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber bzw. Erziehungsurlauber – nicht ordentlich kündigen kann, bei seiner Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen, sondern er kann die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer beschränken, gegenüber denen der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung möglich ist. Ein aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigter Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, ein Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sei bei Anwendung der in § 1 Abs. 3 KSchG genannten Auswahlkriterien sozial weniger schutzwürdig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.02.1999 (3 Ca 2147/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.965,00 DM = 15.832,15 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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