4 Sa 2587/98•Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-06-17, 4 Sa 2587/98
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 2587/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-17
Aktenzeichen: 4 Sa 2587/98
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1999:0617.4SA2587.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 3 Abs. 2 und 3 BRAO, § 113 GewO
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf dem Firmenbriefbogen unter dem Datum des 07.08.1997 nachfolgendes, von einem betrieblichen Vorgesetzten, der zur Einstellung und Entlassung befugt ist, unterzeichnetes Zeugnis zu erteilen:
Zeugnis
Herr N........... E....... , geb. am 01.12.1962, wohnhaft F.....-R..........-Straße ... , ........... O....... , war in der Zeit vom 20.08. 1981 bis zum 30.06.1995 in unserer Rohrzieherei beschäftigt. Herr E....... hat in dieser Zeit an der Trommel, an der Ziehbank, an der Fixbeize und an der Tandemmaschine gearbeitet; ab Herbst 1992 war er für kurze Zeit im Bereich des innerbetrieblichen Warentransports tätig.
Herr E....... hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets korrekt.
Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 30.06.1995 beendet.
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Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.002,00 DM = 2.557,48 festgesetzt.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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