19 Sa 2336/98•Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-05-10, 19 Sa 2336/98
Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-05-10, 19 Sa 2336/98
19 Sa 2336/98Labour CourtMay 10, 1999
Regest
1. Hat sich der Arbeitgeber gelegentlich der Urlaubsgewährung versprechen lassen, daß der Arbeitnehmer bei auftretenden betrieblichen Problemen seinen Urlaub abbricht und die Arbeit aufnimmt, so verstößt diese Absprache gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist nach §§ 134 BGB, 1, 7 II 1, 13 I BUrlG unwirksam. 2. Eine Urlaubserteilung unter einem derartigen Rückrufvorbehalt ist mit dem in § 1 BUrlG festgelegten Urlaubszweck der Erholung und dem diesem Zweck dienenden Gebot der zusammenhängenden Urlaubserteilung gemäß § 7 II 1 BUrlG nicht zu vereinbaren, weil dem Arbeitnehmer auf diese Weise nicht die Möglichkeit gewährt ist, mehrwöchige Freizeit selbstbestimmt und in freier Verfügbarkeit zu seiner Erholung zu nutzen. 3. Ein Arbeitnehmer, der einem solchen Rückruf nicht Folge leistet, kann deshalb weder fristlos gekündigt werden noch kann er zum Schadensersatz herangezogen werden. Ob dies auch gilt, wenn eine Rückkehr aus dem angetretenen Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig erscheint, bleibt mangels Vorliegens dieser Voraussetzung im zu entscheidenden Fall dahingestellt.
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 2336/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-10
Aktenzeichen: 19 Sa 2336/98
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1999:0510.19SA2336.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BUrlG §§ 1, 7 II 1, 13 I; BGB § 134
Leitsätze
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Hat sich der Arbeitgeber gelegentlich der Urlaubsgewährung versprechen lassen, daß der Arbeitnehmer bei auftretenden betrieblichen Problemen seinen Urlaub abbricht und die Arbeit aufnimmt, so verstößt diese Absprache gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist nach §§ 134 BGB, 1, 7 II 1, 13 I BUrlG unwirksam.
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Eine Urlaubserteilung unter einem derartigen Rückrufvorbehalt ist mit dem in § 1 BUrlG festgelegten Urlaubszweck der Erholung und dem diesem Zweck dienenden Gebot der zusammenhängenden Urlaubserteilung gemäß § 7 II 1 BUrlG nicht zu vereinbaren, weil dem Arbeitnehmer auf diese Weise nicht die Möglichkeit gewährt ist, mehrwöchige Freizeit selbstbestimmt und in freier Verfügbarkeit zu seiner Erholung zu nutzen.
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Ein Arbeitnehmer, der einem solchen Rückruf nicht Folge leistet, kann deshalb weder fristlos gekündigt werden noch kann er zum Schadensersatz herangezogen werden. Ob dies auch gilt, wenn eine Rückkehr aus dem angetretenen Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig erscheint, bleibt mangels Vorliegens dieser Voraussetzung im zu entscheidenden Fall dahingestellt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.09.1998 - 4 Ca 1188/98 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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