13 TaBV 86/97•Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-01-20, 13 TaBV 86/97
Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-01-20, 13 TaBV 86/97
13 TaBV 86/97Labour CourtJan 20, 1998
Regest
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV
Full text
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 86/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-20
Aktenzeichen: 13 TaBV 86/97
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1998:0120.13TABV86.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Leitsätze
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 13.05.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Siegen - 1 BV 4/97 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.