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12 TaBV 45/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-05-28, 12 TaBV 45/23
12 TaBV 45/23Labour CourtMay 28, 2025
1. Die Feststellung der Mehrheitstarifverträge i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist ausgehend von dem in dieser Vorschrift bezeichneten Kollisionszeitpunkt zu treffen. Nachfolgende Kollisionszeitpunkte führen zu neuen Verfahrensgegenständen._____2. § 99 ArbGG schließt eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Mehrheitstarifverträge nach Eintritt eines neuen Kollisionszeitpunktes nicht aus. Erforderlich ist ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse. Dies besteht nicht automatisch. Der erforderliche Gegenwartsbezug muss dadurch hergestellt werden, dass es um die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil geht. Dies war bei den Tarifverträgen zu bejahen, die langfristige Regelungen, wie z.B. zur zur betrieblichen Altersversorgung enthalten. Diese Ansprüche bestehen erst in der Zukunft. 3. § 273a ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Es bleibt offen, ob die Vorschrift in diesem Verfahren einen Antrag der Beteiligten voraussetzt. 4. Die Kosten für eine notarielle Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG trägt auch im Beschlussverfahren der Beweisführer. Eine Gewerkschaft wird durch die entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Bundesnotarkammer nicht unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG belastet. 5. Der im Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, mitzuwirken und die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen die Beteiligten dem nicht nach, fehlt dem Gericht die für die Amtsermittlung erforderliche Grundlage. Wirken die Beteiligten auch unter den vom Gericht aufgezeigten Möglichkeiten, u.a. des § 273a ZPO und des § 58 Abs. 3 ArbGG, nicht mit, kann der für die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 12 TaBV 45/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0528.12TABV45.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12
Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 2a Abs. 1 ArbGG, § 58 Abs. 3 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 83 Abs. 1, 1a, 3 ArbGG,; § 87 Abs. 1 BetrVG; § 31 Abs. 2 BVerfGG; § 2 GeschGehG; § 16 GeschGehG, § 19 GeschGehG; § 1 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 2 GKG, § 3 Abs. 2 GKG; § 29 GNotKG, § 30 Abs. 1; GNotKG, KV 21200 Anlage 1 GNotKG; § 4a Abs. 2 TVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 273a ZPO, § 286 ZPO, § 322 ZPO, § 415 ZPO, § 420 ZPO, § 525 ZPO; § 37b EGZPO
Die Feststellung der Mehrheitstarifverträge i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist ausgehend von dem in dieser Vorschrift bezeichneten Kollisionszeitpunkt zu treffen. Nachfolgende Kollisionszeitpunkte führen zu neuen Verfahrensgegenständen._____2. § 99 ArbGG schließt eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Mehrheitstarifverträge nach Eintritt eines neuen Kollisionszeitpunktes nicht aus. Erforderlich ist ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse. Dies besteht nicht automatisch. Der erforderliche Gegenwartsbezug muss dadurch hergestellt werden, dass es um die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil geht. Dies war bei den Tarifverträgen zu bejahen, die langfristige Regelungen, wie z.B. zur zur betrieblichen Altersversorgung enthalten. Diese Ansprüche bestehen erst in der Zukunft.
§ 273a ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Es bleibt offen, ob die Vorschrift in diesem Verfahren einen Antrag der Beteiligten voraussetzt.
Die Kosten für eine notarielle Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG trägt auch im Beschlussverfahren der Beweisführer. Eine Gewerkschaft wird durch die entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Bundesnotarkammer nicht unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG belastet.
Der im Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, mitzuwirken und die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen die Beteiligten dem nicht nach, fehlt dem Gericht die für die Amtsermittlung erforderliche Grundlage. Wirken die Beteiligten auch unter den vom Gericht aufgezeigten Möglichkeiten, u.a. des § 273a ZPO und des § 58 Abs. 3 ArbGG, nicht mit, kann der für die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.02.2023 – 1 BV 27/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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