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10 SLa 668/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-05-23, 10 SLa 668/24
10 SLa 668/24Labour CourtMay 23, 2025
1. Die Vereinbarung einer sogenannten Ligaklausel, nach der der Arbeitsvertrag im Falle des Abstiegs aus der 1. (Handball-) Bundesliga automatisch endet, bedarf – da es sich um die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung handelt – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.2. Nutzt eine GmbH, die den Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft eines Handballbundesliga-Vereins durchführt, in einem Arbeitsvertrag mit dem Handballtrainer (mit Ligaklausel) ein Formular mit zwei Unterschriftenfeldern für ihre beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (inkl. Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung), so kann dies nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch ein leer bleibendes Unterschriftsfeld eines Geschäftsführers erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck der Unvollständigkeit. Ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem Vertragsformular, die eine sichere Abgrenzung zu einem bloßen Vertragsentwurf ermöglichen, mangelt es an der Schriftform. Rechtsfolge dessen ist die Nichtigkeit der Bedingungsabrede (Ligaklausel).3. Dieses Problem der Schriftform ist von der Frage einer wirksamen Stellvertretung und hinreichenden (Einzel-) Vertretungsberechtigung zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht heilt keinen Formverstoß. 4. Parallelfall zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025 - 3 SLa 614/24 -, juris.
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 10 SLa 668/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0523.10SLA668.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10
Normen: §§ 14, 21 TzBfG; §§ 126, 133, 157, 307 BGB
Die Vereinbarung einer sogenannten Ligaklausel, nach der der Arbeitsvertrag im Falle des Abstiegs aus der 1. (Handball-) Bundesliga automatisch endet, bedarf – da es sich um die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung handelt – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.2. Nutzt eine GmbH, die den Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft eines Handballbundesliga-Vereins durchführt, in einem Arbeitsvertrag mit dem Handballtrainer (mit Ligaklausel) ein Formular mit zwei Unterschriftenfeldern für ihre beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (inkl. Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung), so kann dies nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch ein leer bleibendes Unterschriftsfeld eines Geschäftsführers erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck der Unvollständigkeit. Ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem Vertragsformular, die eine sichere Abgrenzung zu einem bloßen Vertragsentwurf ermöglichen, mangelt es an der Schriftform. Rechtsfolge dessen ist die Nichtigkeit der Bedingungsabrede (Ligaklausel).3. Dieses Problem der Schriftform ist von der Frage einer wirksamen Stellvertretung und hinreichenden (Einzel-) Vertretungsberechtigung zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht heilt keinen Formverstoß.
Parallelfall zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025 - 3 SLa 614/24 -, juris.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.10.2024 - 4 Ca 729/24 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die unter Nr. 1 des erstinstanzlichen Tenors getroffene Feststellung richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die in § 9 b) des Arbeitsvertrages vom 00. September 2021 vereinbarte auflösende Bedingung nicht aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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