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9 SLa 431/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-04-16, 9 SLa 431/24
9 SLa 431/24Labour CourtApr 16, 2025
Bei einem Verstoß eines Tarifvertrages gegen europäisches Recht oder § 4 Abs. 1 TzBfG kann auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23 - eine "Anpassung nach oben" erfolgen Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Mehrstundenvergütung. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Tarifvertrag sieht eine gestaffelte Mehrstundenvergütung für Piloten und Co-Piloten erst ab der 131. monatlichen bezahlungsrelevanten Stunde vor, wobei eine weitere tarifliche Regelung ausdrücklich vorsieht, dass diese Grenze auch für Teilzeitkräfte gilt. Der Kläger isst als Teilzeitkraft mit 75 % beschäftigt und wurde im Oktober 2023 an 105,5 Stunden tätig. Für 40,5 Stunden macht er Mehrstundenvergütung geltend und beruft sich auf die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung.
Entscheidungsdatum: 2025-04-16
Aktenzeichen: 9 SLa 431/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0416.9SLA431.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9
Normen: § 4 Abs. 1 TzBfG; § 4 Nr. 1 und 2 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, § 134 BGB, Art. 9 GG
Bei einem Verstoß eines Tarifvertrages gegen europäisches Recht oder § 4 Abs. 1 TzBfG kann auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23 - eine "Anpassung nach oben" erfolgen
Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Mehrstundenvergütung. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Tarifvertrag sieht eine gestaffelte Mehrstundenvergütung für Piloten und Co-Piloten erst ab der 131. monatlichen bezahlungsrelevanten Stunde vor, wobei eine weitere tarifliche Regelung ausdrücklich vorsieht, dass diese Grenze auch für Teilzeitkräfte gilt. Der Kläger isst als Teilzeitkraft mit 75 % beschäftigt und wurde im Oktober 2023 an 105,5 Stunden tätig. Für 40,5 Stunden macht er Mehrstundenvergütung geltend und beruft sich auf die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung.
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2024 – 10 Ca 975/24 – wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers fünf Urlaubstage gutzuschreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die im Oktober 2023 erbrachten 40,5 Mehrarbeitsstunden eine Mehrstundenvergütung i.H.v. 3.823,98 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich des Weihnachtsgelds 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 536,04 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89% zu tragen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
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