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5 SLa 243/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-02-13, 5 SLa 243/24
5 SLa 243/24Labour CourtFeb 13, 2025
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die Stahlindustrie
Entscheidungsdatum: 2025-02-13
Aktenzeichen: 5 SLa 243/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0213.5SLA243.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die Stahlindustrie
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.03.2024 - Az.: 3 Ca 1149/23 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der in Q. ein Studium mit einem „Bachelor BWL-Banking und Versicherung“ abgeschlossen hatte, wurde ab dem 01.09.2016 bei der Beklagten zum Kaufmann für Büromanagement ausgebildet. Diese Ausbildung schloss er unter dem 24.06.2019 erfolgreich ab. Zudem studierte er auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Beklagten an der Hochschule für Oekonomie und Management. Dieses Studium schloss er im Jahr 2019 mit einem ,,Master of Business Administration“ ab.
Unter dem 11.06.2019 schlossen die Parteien einen „Arbeitsvertrag zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis“. In diesem heißt es auszugsweise:
„…
1. Vertragsbeginn, Aufgabenbereich und Versetzung
Der Arbeitnehmer wird
zu dem auf die erfolgreiche Abschlussprüfung folgenden Arbeitstag
als Teammitarbeiter
für den O.
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
…
2. Tarifliche und betriebliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Auf das Arbeitsverhältnis finden neben den Inhalten dieses Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers die räumlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifverträge (derzeit der Stahlindustrie) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit und solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Darüber hinaus finden die Betriebsvereinbarungen und sonstigen betrieblichen Regelungen einschließlich der Arbeitsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. …
3. Entgelt
Das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers setzt sich unter Berücksichtigung des Tarifvertrages für die SE-AG vom 18.09.2013 bei einer derzeitigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 33 Stunden (Vergütung 33,5 Stunden) wie folgt zusammen:
Tarifgehalt 2.087,41 €
Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Gehaltsgruppe K3/B1 eingestuft.
…
19. Verfallfrist
Auf die Verfallfrist des § 22 MTV Stahl für die Geltendmachung von Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wird insbesondere hingewiesen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 20 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte Bezug genommen. Die Tarifverträge für die Stahlindustrie enthalten im Rahmen der Festsetzung der Vergütung ein Stufensystem. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht lediglich nach der jeweiligen Entgeltgruppe an sich, sondern ebenfalls nach der Verweildauer in einer Entgeltgruppe.
Die Beklagte setzt den Kläger seit dem 01.07.2019 in der Abteilung ,,Reisekostenprüfung" ein. Er arbeitete dort mit der Arbeitnehmerin N. und dem Arbeitnehmer P. zusammen. Keiner der Kollegen des Klägers in der Abteilung Reisekostenprüfung hat ein Studium absolviert. Herr P. war ursprünglich bei der Beklagten im gewerblichen Bereich eingesetzt, wechselte zum 01.09.1989 in ein Angestelltenverhältnis und wurde als Sachbearbeiter in der Betriebswirtschaft-Produktionsplanung eingesetzt. Im Frühjahr 2019 wechselte er in die Abteilung Reisekostenprüfung.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat zu der Versetzung des Klägers in die Abteilung Reisekostenprüfung an. Wegen des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 234 f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte Bezug genommen. Darin heißt es, soweit hier von Interesse:
„Organisatorische Daten (Soll):
Org-Einheit: N01 Aktenverwaltung/Scanstelle
Planstelle: N02 Reisekostenprüfung
Tätigkeit: keine Zuordnung
…
Eingruppierung: K3“
Der Betriebsrat stimmte der Versetzung des Klägers zu.
Bei der Beklagten existiert eine Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung für den Arbeitsplatz ,,Reisekostenprüfung" (Blatt 83 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) mit der Arbeitsplatz-/Planstellennummer N03. In dieser wird der Zweck des Arbeitsplatzes wie folgt beschrieben:
,,Eigenständige Prüfung und Freigabe zur Zahlung erstellter Reisekosten-/ und Kilometergeldabrechnungen der BASE, Verantwortliche Genehmigung, Änderung und Ablehnung von Reisekostenabrechnungen, Rücksprache mit internen Reisekosten -/ und Kilometergeld-Anforderern, Eigenverantwortliche Abrechnung / Genehmigung der Reisekostenabrechnungen für Vorstände und Geschäftsführungen der BASE, Selbstständige Erstellung von Auswertungen und Reports über lnhalte von Reisekostenabrechnungen, Fachlicher Austausch mit vor - und nachgelagerten Schnittstellen (z. B. Scanstelle, Dienstreisen Service, Steuerabteilung, Y.), Unterstützung des gesamten Reisekostenprozesses"
Als „Erfahrungszeit“ ist in dieser Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung angegeben: „≥ 3 Jahre“. Für den Kläger wurde eine solche Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung unter dem 06.02.2023 erstellt.
Die Beklagte reichte zudem erstinstanzlich eine Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung für den Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ zur Gerichtsakte (Bl. 138 f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte), wobei unstreitig ist, dass ein solcher Arbeitsplatz in der gemeinsamen Entgeltkommission nicht vereinbart worden ist. Dieser enthält folgende Aufgabenstellung:
„Prüfung und Freigabe zur Zahlung von Kilometergeldabrechnungen der BASE
Eigenständige und verantwortliche Genehmigung, Änderung und Ablehnung von Kilometergeldabrechnungen
Rücksprache mit internen Kilometergeld-Anforderern
Fachlicher Austausch mit vor- und nachgelagerten Schnittstellen (z. B. Scanstelle, Dienstreisenservice, Steuerabteilung, tk SBS)
Unterstützung des gesamten Kilometergeldprozesses“
Im Gehaltsrahmenabkommen für die Stahlindustrie (im Folgenden: GRA) heißt es:
„§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft.
Für die Einstufung des Angestellten ist demnach allein die von ihm ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung maßgebend.
2. Das Gehaltsrahmenabkommen enthält die Merkmale der tariflichen Gehaltsgruppen (Oberbegriffe) sowie Beispiele für typische Tätigkeiten und deren Beschreibungen.
Die Beispiele gelten als Richtbeispiele, sie begründen in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Einstufung. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale.
3. Soweit die Merkmale einer Gehaltsgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Angestellter einen solchen aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in diese Gehaltsgruppe einzustufen, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt.
Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe, wenn die übertragene Tätigkeit diesen Ausbildungsgang nicht verlangt.
4. Umfasst das Arbeitsgebiet eines Angestellten mehrere Tätigkeiten, die verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzustufen. …
…
§ 3 Gehaltsgruppenmerkmale
A. Kaufmännische Angestellte
…
K3
Angestellte, welche Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden.
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben werden.
Beispiele für typische Tätigkeiten:
…
Ablegen von Schriftgut nach vielfältigen Sachgebieten
Buchungsarbeiten maschinell oder von Hand
Prüfen von Eingangsrechnungen auf sachliche Richtigkeit
…
K4
Angestellte, die ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen bearbeiten, wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit vermittelt werden.
Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein.
Beispiele für typische Tätigkeiten:
…
Verwalten von kleinen, vielseitigen Registraturen
Führen von Schriftwechsel nach Stichworten
Sachkundiges Ausführen von Sekretariatsarbeiten
Selbständiges Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau
Bearbeiten von Sach - und Kontokorrentkonten in der Geschäftsbuchhaltung; gleichwertige Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung (Kalkulation)
Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung
Abrechnen von Löhnen oder Gehältern, einschließlich der Abzüge
…
Aufbereiten der Eingabewerte und prüfen der Ausgabe eines Sachgebiets ohne Testen und Fehlersuche (EDV)
Bedienen von EDV-Anlagen ohne Betriebssystem
…
Bearbeiten von Vorgängen im Personal- und Sozialwesen
Vorprüfen und/oder Bearbeiten von Leistungsfällen in der Betriebskrankenkasse“
In der Anlage zum GRA (Bl. 41 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) haben die Tarifvertragsparteien den tariflichen Tätigkeitsbeispielen Tätigkeitsbeschreibungen zugeordnet. Zum Tätigkeitsbeispiel „Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung“ heißt es dort:
„Erledigen der Zahlungsanweisung bei Lieferantenrechnungen. Terminierung der Belege und Absetzung der Skonti entsprechend der Konditionen. Erstellung der Zahlungs- und Buchungsbelege unter Beachtung eventueller Vorauszahlungen. Überwachung der Unterlagen bis zur endgültigen Verrechnung, Bearbeitung von Mahnungen oder Skontireklamationen.
Arbeitet unter allgemeiner Aufsicht eines Angestellten höherer Eingruppierung im Rahmen von Richtlinien."
Der Kläger war innerhalb der Abteilung Reisekostenprüfung zunächst im Bereich der Kilometergeldabrechnung tätig und wurde in die Entgeltgruppe K3 eingestuft. Seit dem 01.07.2023 ist er in die Entgeltgruppe K4 eingruppiert und wird entsprechend vergütet. Mit der Bearbeitung von Vorstandsreisen ist er weiterhin nicht betraut. Seit April 2023 zahlt die Beklagte dem Kläger zudem eine Leistungszulage in Höhe von 2 % unter Anwendung der Betriebsvereinbarung Leistungszulage für Tarifangestellte vom 31.5.1976 (Bl. 141 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte).
Mit seiner am 11.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22.08.2023 zugestellten Klage begehrte der Kläger eine Zahlung der Differenzvergütung zwischen den Entgeltgruppen K3 und K4 für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2023 sowie die Feststellung, dass er seit dem 01.07.2019 in die Entgeltgruppe K4 einzugruppieren sei und Anspruch auf eine 2 %ige Leistungszulage habe. Für die Monate Januar bis Juni 2023 berechnete er eine monatliche Differenz von 846,62 € brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Mitglied im Team der Abteilung Reisekostenprüfung hätte er von Anfang an in die Entgeltgruppe K4 eingruppiert werden müssen. Grundsätzlich müsse jeder in der Reisekostenabteilung eingesetzte Mitarbeiter sämtliche anfallenden Aufgaben übernehmen und es müssten jedem Mitarbeiter sämtliche Aufgaben der Abteilung übertragen werden. Dass er nicht alle dort anfallenden Aufgaben bearbeitet habe sei keine Folge einer lediglich punktuellen Aufgabenübertragung durch die Beklagte gewesen. Diese habe ihm zu keinem Zeitpunkt lediglich die Aufgaben der Kilometergeldabrechnung übertragen. Vielmehr hätten die ihm gleich geordneten Kollegen gesagt, dass er zunächst lediglich die Kilometergeldabrechnungen durchführen solle, obwohl er eine umfassendere Aufgabenübertragung immer verlangt habe. Ein Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ existiere nicht, eine entsprechende Planstelle sei bei der Beklagten nicht vorhanden. Selbst wenn dies anders sein sollte, müsste auch diese Planstelle mit der Entgeltgruppe K4 bewertet sein, denn allein mit der Tätigkeit der Kilometergeldabrechnung erfülle er die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe K4. Seine Tätigkeiten könnten folgenden Richtbeispielen der Entgeltgruppe K4 zugeordnet werden:
• Dem Ablegen nach vielfältigen Sachgebieten (fremdsprachiges Schriftgut);
• Dem Verwalten von kleinen, vielseitigen Registraturen;
• Dem Führen von Schriftwechsel nach Stichwort;
• Dem sachkundigen Ausführen von Sekretariatsarbeiten;
• Dem geläufigen Übersetzen einfacher Texte oder Führen einfachen fremdsprachlichen Schriftwechsels in einer Fremdsprache;
• Dem selbständigen Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau;
• Dem Bearbeiten von Angeboten und/oder Bestellungen in Einkaufs- oder Verkaufsabteilungen einschließlich Fristenüberwachung;
• Dem fachkundigen Bearbeiten von Aufgaben im Versand;
• Dem Bearbeiten von Sach- und Kontokorrentkonten in der Geschäftsbuchhaltung bzw. gleichwertigen Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung (Kalkulation);
• Dem Abrechnen von Löhnen oder Gehältern einschließlich der Abzüge;
• Dem selbständigen Durchführen von Einzel-und/oder Gruppenakkord- und Prämien-Bruttolohnabrechnungen einschließlich Errechnen von Durchschnittslohnwerten und dazugehöriger Zusammenstellungen nach Kostenarten und Kostenstellen
• Dem Bearbeiten von Vorgängen im Personal- und Sozialwesen.
Der Kläger hat behauptet, die Kollegin N. sei ebenso wie der Kollege P. mindestens in die Entgeltgruppe K6 eingruppiert. Er habe die Beklagte am 30.03.2023 schriftlich dazu aufgefordert, eine Umgruppierung in K4 vorzunehmen und ihm die zustehende Vergütungsdifferenz auszuzahlen. Unter dem 23.06.2023 habe er erneut um Zahlung gebeten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
Juli 2019: 530,08 € seit dem 01.08.2019
August 2019: 530,08 € seit dem 01.09.2019
September 2019: 530,08 € seit dem 01.10.2019
Oktober 2019: 976,70 € seit dem 01.11.2019
November 2019: 595,79 € seit dem 01.12.2019
Dezember 2019: 595,79 € seit dem 01.01.2020
Januar 2020: 650,08 € seit dem 01.02.2020
Februar 2020: 650,08 € seit dem 01.03.2020
März 2020: 650,08 € seit dem 01.04.2020
April 2020: 650,08 € seit dem 01.05.2020
Mai 2020: 469,86 € seit dem 01.06.2020
Juni 2020: 506,62 € seit dem 01.07.2020
Juli 2020: 539,67 € seit dem 01.09.2020
August 2020: 539,32 € seit dem 01.09.2020
September 2020: 551,10 € seit dem 01.10.2020
Oktober 2020: 1.194,72 € seit dem 01.11.2020
November 2020: 542,80 € seit dem 01.12.2020
Dezember 2020: 557,10 € seit dem 01.01.2021
Januar 2021: 586,27 € seit dem 01.02.2021
Februar 2021: 695,17 € seit dem 01.03.2021
März 2021: 695,17 € seit dem 01.04.2021
April 2021: 695,17 € seit dem 01.05.2021
Mai 2021: 695,17 € seit dem 01.06.2021
Juni 2021: 695,17 € seit dem 01.07.2021
Juli 2021: 747,44 € seit dem 01.08.2021
August 2021: 747,44 € seit dem 01.09.2021
September 2021: 747,44 € seit dem 01.10.2021
Oktober 2021: 1.447,99 € seit dem 01.11.2021
November 2021: 747,44 € seit dem 01.12.2021
Dezember 2021: 747,44 € seit dem 01.01.2022
Januar 2022: 747,44 € seit dem 01.02.2022
Februar 2022: 747,44 € seit dem 01.03.2022
März 2022: 747 ,44 € seit dem 01.04.2022
April 2022: 747 ,44 € seit dem 01.05.2022
Mai 2022: 747,44 € seit dem 01.06.2022
Juni 2022: 747,44 € seit dem 01.07.2022
Juli 2022: 794,95 € seit dem 01.09.2022
August 2022: 846,62 € seit dem 01.09.2022
September 2022: 846,62 € seit dem 01.10.2022
Oktober 2022: 1.599,87 € seit dem 01.11.2022
November 2022: 846,62 € seit dem 01.12.2022
Dezember 2022: 846,62 € seit dem 01.01.2023
Januar 2023: 846,62 € seit dem 01.02.2023
Februar 2023: 846,62 € seit dem 01.03.2022
März 2023: 846,62 € seit dem 01.04.2023
April 2023: 846,62 € seit dem 01.05.2022
Mai 2023: 846,62 € seit dem 01.06.2023
Juni 2023: 846,62 € seit dem 01.07.2023 zu zahlen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend eingruppiert und vergütet. Nur Mitarbeiter, die die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes Reisekostenprüfung vollständig ausübten, seien in die Entgeltgruppe K4 einzugruppieren. Mitarbeiter, die lediglich Teilaufgaben in der Abteilung wahrnähmen, seien hingegen in K3 einzugruppieren. Die Arbeitsplatzbeschreibung ,,Reisekostenprüfung" stelle eine Ziel- bzw. Sollbeschreibung dar, die nach vollständiger Einarbeitung und Entwicklung zu erreichen sei, also den maximal zu erreichenden Anforderungskatalog. Dokumentierte Arbeitsplatzbeschreibungen der Zwischen- und Entwicklungsstufen gebe es nicht, weshalb auf den Arbeitsplatzbeschreibungen auch regelmäßig keine Tarifgruppe vermerkt sein. Erst bei vollständiger Beherrschung aller Aufgaben und Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale werde der Mitarbeiter in die entsprechende Tarifgruppe eingestuft.
Sie hat behauptet, dem Kläger sei bei Übernahme in das Arbeitsverhältnis das Thema der Kilometergeldabrechnung übertragen worden. Auch diese Tätigkeit habe er aufgrund verschiedener Defizite zunächst nicht selbständig verrichten können, sondern habe in die Aufgaben der Kilometergeldabrechnung erst eingearbeitet werden müssen. Erst im Laufe des Jahres 2020 sei er in der Lage gewesen, diese Abrechnungen selbstständig auszuführen und im Jahr 2022 habe er sich dann aufgrund seiner verbesserten Sprachkenntnisse in weitere Aufgaben für die Abrechnung von Dienstreisen einarbeiten können. Ab dem 01.11.2022 seien ihm vollständige Dienstreisen innerhalb Deutschlands und im EU-Ausland übertragen worden, weiterhin nicht jedoch Dienstreisen in Nicht - EU-Staaten.
Ergänzend hat die Beklagte die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers seien nach § 22 MTV Stahl verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.03.2024 teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Differenzvergütung für die Monate Mai und Juni 2023 in Höhe von insgesamt 1.693,24 € (2 x 846,62 €) brutto zu. Ebenso sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger seit dem 01.07.2019 nach Vergütungsgruppe K/T4 zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Arbeitsplatz des Klägers und die dort verrichteten Tätigkeiten erfüllten mindestens die Merkmale der Vergütungsgruppe K4. Selbst unterstellt, der Kläger sei auf einem Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ tätig, so verrichte er Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe K4, denn er sei für die eigenständige und verantwortliche Genehmigung bzw. Ablehnung von Kilometergeldabrechnungen zuständig und übe damit Tätigkeiten aus, die in tariflichen Tätigkeitsbeispielen beschrieben würden, wie das „selbständige Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau“, das Durchführen von „Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung“ oder das „Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung“. Er erfülle auch die persönlichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe K4, da er nicht nur ausgebildeter Kaufmann für Büromanagement sei, sondern darüber hinaus über zwei Studienabschlüsse verfüge. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre Ausgebildeten nach Abschluss der Ausbildung zunächst in K3 einzugruppieren, maßgeblich sei allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht der tatsächliche Entwicklungs- oder Einarbeitungsgrad des betroffenen Mitarbeiters. Nach Zuweisung eines Arbeitsplatzes wie dem eines Teammitarbeiters in der Reisekostenabteilung habe ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Zuweisung sämtlicher Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz. Allerdings bestünden Zahlungsansprüche erst ab Mai 2023, da weitergehende Ansprüche gemäß § 22 MTV Stahl verfallen seien.
Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Rahmen des Feststellungsantrages bestehe kein Anspruch auf die Feststellung, dass die GBV „Leistungszulage für Tarifangestellte“ vom 08.07.1988 und die BV über die Gewährung von Leistungszulagen für Tarifangestellte vom 24.01.1991 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 04.04.2024 zugestellt worden. Mit einem am 02.05.2024 auf elektronischem Wege beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese - nach einer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 04.07.2024 - mit einem auf elektronischem Wege am 04.07.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.
Der Beklagten ist dieses Urteil am 03.04.2024 zugestellt worden. Mit einem am 11.04.2024 auf elektronischem Wege beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese - nach einer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 03.07.2024 - mit einem auf elektronischem Wege am 27.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden, soweit es die Anträge auf Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum Januar bis April 2023 als unbegründet erachtet habe. Seinem Schriftsatz vom 30.03.2023 sei eine Anlage mit tabellarischen Berechnungen beigefügt gewesen, in der die seit 2019 nachzuzahlenden Gehaltsdifferenzen enthalten gewesen seien. Die Beklagte sei zudem generell gehindert, sich auf Ausschlussfristen des § 22 MTV Stahl zu berufen, denn sie habe dadurch, dass sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, für ihn eine Stellenbeschreibung zu erstellen, die Geltendmachung weiterer Ansprüche vereitelt.
Die Beklagte ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, da keinerlei Ansprüche des Klägers bestünden. Arbeitsvertraglich sei der Kläger als Teammitarbeiter ohne weitere inhaltliche Spezifizierung eingestellt worden. Es handele sich damit um eine Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben sei. Ein Anspruch auf die Zuweisung konkreter Tätigkeiten sei damit ebenso wenig verbunden wie ein Anspruch, im Team der Reisekostenabrechnung eingesetzt zu werden. Sie habe sich entschieden, für die mit den Reisekostenprüfungen verbundenen Aufgaben einen eigenen Bereich zu schaffen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Bereichs realisierten als „Team“ insgesamt die unternehmerische Vorgabe der „Reisekostenprüfung“. Eine differenzierte arbeitsorganisatorische Zuweisung von Aufgaben innerhalb dieses Teams liege in ihrer Direktionsbefugnis. Eine solche Konkretisierung sei nicht - rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt betrachtet - der Arbeits-/Planstellenbeschreibung vom 06.02.2023 zu entnehmen. Abgesehen davon sei eine Stellenbeschreibung nur die Dokumentation einer situativ geltenden Arbeitszuweisung nach Maßgabe von § 106 GewO und keine arbeitsvertragliche Regelung, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zuweisung der dortigen Tätigkeiten vermittele. Nach der Einstellung sei dem Kläger durch zwei sehr erfahrene Kollegen zunächst das notwendige Wissen im Bereich der Reisekostenabrechnung vermittelt worden, die bei ihr als Großunternehmen mit weltweiten Reiseaktivitäten durch eine Vielzahl von Variablen und Faktoren bestimmt werde, die den Schwierigkeitsgrad erhöhten. Begonnen worden sei damit, den Kläger ab Juni 2019 in die Aufgaben der Kilometergeldabrechnung einzuarbeiten, die im Verhältnis zu anderen Aufgaben innerhalb der Abteilung Reisekostenprüfung weniger anspruchsvoll sei.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der „Abrechnung von Kilometergeldanträgen“ für sich genommen nicht ausreichend, um die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe K4 zu erfüllen. Bei der Kilometergeldabrechnung handele es sich schon nicht um ein Tätigkeitsgebiet im Sinne des Tarifvertrages, sondern lediglich um eine Teilaufgabe des Tätigkeitsgebiets Reisekostenabrechnung, wobei der Tarifvertrag allein durch die Unterscheidung zwischen Tätigkeit und Tätigkeitsgebiet davon ausgehe, dass es unterschiedlich weitreichende Arbeitsbeiträge von Arbeitnehmern geben könne.
Darüber hinaus werde für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K4 neben der Berufsausbildung eine „nachfolgende mehrjährige einschlägige Tätigkeit“ vorausgesetzt, über die der Kläger als Berufsanfänger zunächst nicht verfügt habe. Vergleichbare qualitative Abstufungen fänden sich auch in den Abgrenzungen der Tarifgruppen K4 zu K5 und den Tarifgruppen K5 zu K6. Auch soweit der Tarifvertrag die Möglichkeit eröffne, dass die für eine Tätigkeit nach K4 notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein könnten, seien diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer vorherigen praktischen Tätigkeit als auch an einer anderen Ausbildung, die die speziell im Bereich der Reisekostenabrechnung notwendigen Kenntnisse vermittelt hätte. Schon die Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement habe den Kläger nicht dazu befähigt, eine Reisekostenabrechnung umfassend vorzunehmen, denn die Ausbildung decke nicht speziell die komplexen Anforderungen und Abläufe der Reisekostenabrechnung in einem Großunternehmen ab. Auch die Studienabschlüsse hätten keine hinreichende Qualifikation zur umfassenden Aufgabenwahrnehmung der Reisekostenabrechnung in tatsächlicher Hinsicht vermittelt.
Die vollständige Wahrnehmung der Tätigkeiten im Bereich der Reisekostenabrechnung bedürfe vielmehr fundierter Berufserfahrung. Insbesondere bei der Abrechnung von komplexen internationalen Reisen müssten steuerliche Vorgaben, Richtlinien des Unternehmens, die Verwaltung einschlägiger Belege wie auch Compliance-Anforderungen zutreffend beachtet werden. Auch müssten Währungsumrechnungen, Zeitzonenunterschiede sowie mehrere Flugabschnitte und Zwischenstopps zutreffend dokumentiert und berücksichtigt werden. Für Vorstandsreisen gelte zudem eine zusätzliche Reisekostenrichtlinie mit vom Standard abweichenden Regelungen; gerade diese Reisen erforderten ein besonders hohes Maß an Sorgfalt, Genauigkeit und Fachwissen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.03.2024, Aktenzeichen: 3 Ca 1149/23, teilweise abzuändern (soweit es die Anträge auf Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum Januar bis April 2023 als unbegründet erachtet hat) und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.386,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
Januar 2023: 846,62 € seit dem 01.02.2023
Februar 2023: 846,62 € seit dem 01.03.2023
März 2023: 846,62 € seit dem 01.04.2023
April 2023: 846,62 € seit dem 01.05.2023
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Berufungsklägers zurückzuweisen,
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.03.2024, Az.: 3 Ca 1149/23, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt zudem,
die Berufung der Beklagten vom 11.04.2024 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg, Aktenzeichen 13 Ca 1149/23, vom 07.03.2024 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit er obsiegt hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Ergänzend führt er aus, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass er mit den von ihm durchgeführten Tätigkeiten - ohne dass es darauf ankäme, ob er auf einem Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ oder auf einem Arbeitsplatz „Reisekostenprüfung“ eingesetzt werde - die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe K4 erfülle. Die Bearbeitung eines „Tätigkeitsgebiets“ sei für eine Eingruppierung nach K4 nicht erforderlich. Der Tarifvertrag spreche alternativ auch von „Vorgängen nach allgemeinen Anweisungen“, die zu bearbeiten seien. Aus der begrifflichen Unterscheidung ergebe sich zudem nicht, dass es sich bei der reinen Kilometergeldabrechnung nicht um ein „Tätigkeitsgebiet“ handele, denn auch diese bestehe aus qualifizierten Einzelaufgaben. Unrichtig sei auch, dass das Vorliegen der Entgeltgruppe K4 zwingend eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit voraussetze. Die dortigen Berufserfahrungen könnten auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall ohne weiteres durch seine zwei Studienabschlüsse erfüllt, deren Inhalte im Wesentlichen gewesen seien:
Economics
Marketing
Human Resource Management
Financial Management
Strategic Corporate Management
Business Law
Soft Skills & Leadership Qualities
Research Methods
International Investment & Controlling
Management Decision Making
International Entrepreneurship
International Strategy & Sales Management.
Der Kläger trägt weiter vor, er sei seit Anbeginn seiner Tätigkeit dem Team „Reisekostenabrechnung“ zugeordnet gewesen, was sich auch aus der Zustimmung des Betriebsrats ergebe. Bereits zum Zeitpunkt der Einstellung habe eine Planstellenbeschreibung für die Reisekostenprüfung existiert, die alle Tätigkeiten enthalten habe, die sich auch in der Planstellenbeschreibung aus Februar 2023 fänden. Soweit die Beklagte auf die arbeitsvertragliche Bezeichnung als Teammitarbeiter abstelle, sei ihm im kaufmännischen Bereich kein Team bekannt, dessen Zugehörigkeit nicht ohne weiteres mit einer Vergütung in der Entgeltgruppe K4 einherginge. Auch sei ihm eine Aufgabe „Kilometergeldabrechnung“ zu keinem Zeitpunkt übertragen, sondern lediglich teamintern immer wieder dergestalt zugewiesen worden, dass man ihn faktisch von anderen Aufgaben ferngehalten habe. Bei der Beklagten sei es jedoch üblich, dass alle Mitarbeiter von Beginn an mit sämtlichen Aufgaben betraut würden, die Einarbeitung erfolge danach über einen Zeitraum von lediglich nur wenigen Monaten, um der neu eingestellten Person die Übernahme aller Aufgaben zu ermöglichen. In seinem Fall habe eine Einarbeitung in weitere Arbeiten jedoch erst ab Herbst 2022 stattgefunden, als sich die Vorgesetzte eingeschaltet hätte. Diese Einarbeitung habe ca. 3 Monate gedauert und dazu geführt, dass er seitdem alle Aufgaben der Reisekostenprüfung ohne weiteres erledigen könne. Daran zeige sich, dass es unzutreffend sei, dass die Reisekostenprüfung mehrjährige oder einschlägige Berufserfahrung erfordere. Dies gelte auch für komplizierte Reisen außerhalb der EU. Allerdings werde ihm die Bearbeitung von Reisen der Vorstände weiterhin verwehrt, dabei handele es sich aber lediglich um ca. 5-8 Reisen pro Monat.
Eine Eingruppierung verlange eine aktive Mitwirkung der Arbeitgeberin durch die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten. Damit erfolge eine vergütungsrechtliche Zuordnung völlig unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer alle in der Planstellenbeschreibung spezifizierten Tätigkeiten durchführe. Die Planstellenbeschreibung diene der detaillierten Darstellung aller Tätigkeiten, die ein Mitarbeiter auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ausführen solle. Solle einem Mitarbeiter nur ein Teil der Aufgaben einer Stelle übertragen werden, müsse für diesen Teil eine separate Planstelle mit Planstellenbeschreibung sowie einer eigenen Planstellennummer erstellt werden. Eine solche Planstelle „Kilometergeldabrechnung“ existiere jedoch nicht. Der Betriebsrat habe 2019 dementsprechend auch der Aufgabe „Reisekostenprüfung“ zugestimmt, die alle relevanten Tätigkeiten umfasse.
Ergänzend behauptet der Kläger, seine Argumentation werde auch dadurch gestützt, dass Herr P. nach seinem Wechsel in das Team „Reisekostenprüfung“ sofort - mindestens - nach K4 vergütet worden und von Beginn an mit der Bearbeitung von Geschäftsreisen als auch der von Kilometergeldabrechnungen betraut worden sei.
Die Beklagte erwidert auf die klägerische Berufung, Herr P. habe, als er in die Reisekostenabteilung versetzt worden sei, schon über eine jahrzehntelange Erfahrung im Rahmen administrativer kaufmännischer Arbeit und zudem über fundierte Kenntnisse im Umgang mit allen bei ihr eingesetzten gängigen technischen Systemen verfügt. Dennoch habe er dort erst zunehmend qualifiziert werden müssen, bis er umfassend hätte eingesetzt werden können und sei ebenfalls zunächst in die Entgeltgruppe K3 eingruppiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteischriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
A.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.
I.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungen. Sie sind nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht auf elektronischem Wege eingelegt und begründet worden. Sie sind auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Zahlungsanspruch noch ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.
1.
Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2019 nach Vergütungsgruppe K/T4 des GRA einzugruppieren, ist zulässig, aber unbegründet.
a.
Der als erstinstanzlicher Klageantrag zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Prozessvoraussetzung stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinne einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (BAG v. 23.04.2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 68, juris; vgl. BAG v. 01.10.2020 - 2 AZR 214/20 - Rn. 12, juris). Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie anderenfalls ggf. erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (BAG v. 23.04.2024 - 5 AZR 212/23 - a.a.O.; vgl. BAG v. 20.02.2018 - 1 AZR 361/16 - Rn. 9, juris).
Das Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall allein deswegen gegeben, weil sich die Höhe der Vergütung nicht ausschließlich nach der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe an sich, sondern ebenso nach der Verweildauer in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet. Der Kläger, der mittlerweile in die Entgeltgruppe K4 eingruppiert ist, hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zeitpunktes, ab dem er der Entgeltgruppe K4 zugeordnet ist.
b.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
aa.
Die Parteien haben unter dem 11.06.2019 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dessen Ziffer 2 die Tarifverträge der Stahlindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Zu den anwendbaren Tarifverträgen gehört das GRA.
bb.
Der Kläger, der nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen trägt, hat die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K4 des GRA ab dem 01.07.2019 nicht dargelegt. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei einer vollumfänglichen Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Abteilung „Reisekostenprüfung“ zumindest die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K4 erfüllt sind.
(1)
Nach § 2 Abs. 1 GRA werden die Angestellten entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft, so dass für die Einstufung allein die vom Angestellten ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist. Gemäß § 2 Abs. 4 GRA ist der Angestellte entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzustufen, soweit sein Arbeitsgebiet mehrere Tätigkeiten umfasst, die verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet sind. Kaufmännische Angestellte sind nach den Gehaltsgruppenmerkmalen des § 3 GRA dann in die Entgeltgruppe K4 einzustufen, wenn sie „ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen bearbeiten, wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit vermittelt werden.“ Dabei können „diese Kenntnisse und Berufserfahrungen … auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein“.
(2)
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsaufgabe seit dem 01.07.2019
(1) ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen bearbeitet
(2) wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit vermittelt werden.
(a)
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger arbeitsvertraglich als Teammitarbeiter eingestellt worden ist. Von der Beklagten arbeitsvertraglich geschuldet war demnach die Übertragung einer Tätigkeit in einem „Team“, die der Wertigkeit der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe K3 entsprach. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Tätigkeit in der Reisekostenabrechnung bestand ebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übertragung von Aufgaben, die einer höheren Wertigkeit als der der Entgeltgruppe K3 zugeordnet sind.
(b)
Die Beklagte hat dem Kläger nicht allein durch die Zuweisung zur Abteilung „Reisekostenprüfung“ Aufgaben der Entgeltgruppe K4 zugewiesen. Aus der Tatsache, dass der Kläger in der Reisekostenabteilung eingesetzt worden ist, folgt nicht, dass er einen Anspruch darauf hatte, mit sämtlichen dort anfallenden Tätigkeiten betraut zu werden. Dem Arbeitsvertrag lässt sich durch die Angabe der Vergütungsgruppe K3 lediglich entnehmen, dass bezogen auf die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben der Kläger einen Anspruch darauf hatte, Tätigkeiten übertragen zu bekommen, „die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden.“ Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie den Kläger als „Teammitarbeiter“ in der Reisekostenabteilung eingesetzt hat.
(aa)
Dies gilt auch in Ansehung der Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung für die Planstelle „Reisekostenprüfung“. Selbst wenn eine solche bereits zum Zeitpunkt 01.07.2019 existiert haben sollte, führt dies nicht zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche in der Reisekostenabteilung eingesetzten Mitarbeiter eingruppierungsrechtlich so zu behandeln sind, als würden sie die Voraussetzungen der Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung vollumfänglich erfüllen. Maßgeblich für die tarifliche Eingruppierung ist die tatsächlich übertragene und ausgeübte Tätigkeit, unerheblich ist, ob es in der Abteilung auch weitere - gegebenenfalls qualifiziertere - Aufgaben gibt, die der betreffende Arbeitnehmer nicht verrichtet.
(bb)
Aus dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat im Rahmen der Versetzung des Klägers in die Reisekostenabteilung folgt nichts Anderes. Danach sollte der Kläger auf die Planstelle N02 „Reisekostenprüfung“ mit einer Eingruppierung nach K3 versetzt werden, wobei eine konkrete Tätigkeit nicht angegeben worden ist. Abgesehen davon, dass die dem Betriebsrat mitgeteilte Planstellennummer „N02“ nicht mit der Planstellennummer der Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung vom 06.02.2023 „N03“ identisch ist und schon aus diesem Grund nicht erkennbar ist, dass der Inhalt einer solchen Arbeitsplatz-/Planstellenbeschreibung Grundlage der Betriebsratsanhörung war, so wurde dem Betriebsrat keine konkrete Tätigkeit und die beabsichtigte Eingruppierung in K3 mitgeteilt. Dem kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte beabsichtigte, den Kläger vollumfänglich mit sämtlichen Tätigkeiten in der Reisekostenabteilung zu betrauen. Anders hat das offenkundig auch der Betriebsrat nicht gesehen, dieser hat der Eingruppierung in die Entgeltgruppe K3 trotz des Einsatzes des Klägers in der Reisekostenabteilung zugestimmt.
(c)
Keiner näheren Prüfung bedarf, ob der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen bearbeitet. Selbst wenn die Kammer dies zu seinen Gunsten unterstellt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass die dem Kläger übertragenen Tätigkeitsaufgaben Kenntnisse und Berufserfahrungen erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann und einer nachfolgenden mehrjährigen einschlägigen Tätigkeit vermittelt werden.
(aa)
Tatsächlich betraut war der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Bearbeitung der Kilometergeldabrechnung. Diese Aufgabe übte er zumindest bis Herbst 2022 vollumfänglich aus.
(aa)
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mit weiteren Aufgaben in der Reisekostenabteilung betraut war. Sein Hinweis darauf, es sei „üblich“, dass alle dort Beschäftigten sämtliche Tätigkeiten verrichten sollen, reicht ebenso wenig aus wie seine Behauptung, er sei lediglich von den ihm gleichgestellten Kollegen an der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben in der Reisekostenabrechnung gehindert worden. Beides beinhaltet keinen konkreten Vortrag dazu, dass und welche Tätigkeiten ihm ab dem 01.07.2019 neben der Kilometergeldabrechnung zugewiesen worden sind.
(bb)
Die Tätigkeit der Kilometergeldabrechnung erfüllt nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe K4.
(aaa)
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kilometergeldabrechnung „Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit vermittelt werden“.
(aaaa)
Der Kläger konnte nach seinem Vorbringen seit dem 01.07.2019 die Tätigkeit der Kilometergeldabrechnung bereits vollumfänglich erfüllen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über keine relevante Berufserfahrung verfügte. Dies spricht eher dagegen, dass die von ihm wahrgenommene Tätigkeit eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit nach Abschluss der Lehre erforderte. Der Kläger hatte erst unmittelbar vor seinem Arbeitsbeginn die Lehre als Kaufmann für Büromanagement - die der Lehre als Industriekaufmann gleichsteht - abgeschlossen.
(bbbb)
Soweit der Kläger vorträgt, er habe die für die Verrichtung der Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen durch eine andere Ausbildung bzw. entsprechende praktische Tätigkeit erworben, bleibt er konkreten Vortrag schuldig.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nichts zu einer vorhergehenden „entsprechende(n) praktische(n) Tätigkeit“ vorträgt, sondern sich ausschließlich darauf beruft, durch die erfolgreich absolvierten zwei Studiengänge seien ihm die notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen („andere Ausbildung“) vermittelt worden.
In diesem Zusammenhang behauptet er, Inhalt der Studiengänge seien im Wesentlichen gewesen:
Economics
Marketing
Human Resource Management
Financial Management
Strategic Corporate Management
Business Law
Soft Skills & Leadership Qualities
Research Methods
International Investment & Controlling
Management Decision Making
International Entrepreneurship
International Strategy & Sales Management.
Die vom Kläger angegebenen Studieninhalte mögen als zutreffend unterstellt werden. Aus ihnen ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass sie dem Kläger konkrete Kenntnisse vermittelt haben, die gleichwertig zu einer mehrjährigen einschlägigen Tätigkeit im Bereich der Kilometergeldabrechnung sind. Welche konkreten Studieninhalte Einfluss auf seine tägliche Arbeit bei der Beklagten gehabt haben, ist nicht erkennbar.
(bbb)
Nichts Anderes ergibt sich, wenn man die der Entgeltgruppe zugeordneten „typischen Tätigkeiten“ mit in den Blick nimmt.
(aaaa)
Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer gewissen Gehaltsgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig. Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrages zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmalen ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus. Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Das ist u. a. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Gehaltsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Gehaltsgruppe ausscheidet (BAG v. 12.06.2024 - 4 ABR 29/23 - Rn. 28, juris; BAG v. 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17, juris, m. w. N.).
(bbbb)
Im vorliegenden Fall kommt es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe K4 nicht ausschließlich darauf an, ob ein entsprechendes Tätigkeitsbeispiel erfüllt ist. Nach § 2 Satz 2 GRA gelten die Beispiele als Richtbeispiele, die (lediglich) in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Einstufung begründen. Ausweislich § 2 Satz 2 GRA sind maßgebend für die Eingruppierung die Gruppenmerkmale. Die Gruppenmerkmale der Entgeltgruppe K4 erfüllt der Kläger jedoch - wie ausgeführt - nicht.
(cccc)
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch nicht ausreichend dargelegt, dass er eines der Richtbeispiele der Entgeltgruppe K4 mit seiner Tätigkeit erfüllt. Zwar behauptet der Kläger, seine Tätigkeiten könnten folgenden Richtbeispielen der Entgeltgruppe K4 zugeordnet werden:
• Dem Ablegen nach vielfältigen Sachgebieten (fremdsprachiges Schriftgut);
• Dem Verwalten von kleinen, vielseitigen Registraturen;
• Dem Führen von Schriftwechsel nach Stichwort;
• Dem sachkundigen Ausführen von Sekretariatsarbeiten;
• Dem geläufigen Übersetzen einfacher Texte oder Führen einfachen fremdsprachlichen Schriftwechsels in einer Fremdsprache;
• Dem selbständigen Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau;
• Dem Bearbeiten von Angeboten und/oder Bestellungen in Einkaufs- oder Verkaufsabteilungen einschließlich Fristenüberwachung;
• Dem fachkundigen Bearbeiten von Aufgaben im Versand;
• Dem Bearbeiten von Sach- und Kontokorrentkonten in der Geschäftsbuchhaltung bzw. gleichwertigen Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung (Kalkulation);
• Dem Abrechnen von Löhnen oder Gehältern einschließlich der Abzüge;
• Dem selbständigen Durchführen von Einzel- und/oder Gruppenakkord- und Prämien-Bruttolohnabrechnungen einschließlich Errechnen von Durchschnittslohnwerten und dazugehöriger Zusammenstellungen nach Kostenarten und Kostenstellen
• Dem Bearbeiten von Vorgängen im Personal- und Sozialwesen.
Diese Behauptung wird jedoch nicht durch Tatsachenvortrag untermauert. Keines der in der Entgeltgruppe K4 aufgeführten Richtbeispiele spiegelt unmittelbar die Tätigkeiten des Klägers wider. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Arbeitsgericht angenommene Erfüllung der Beispielstätigkeiten „selbständiges Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau“, „Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung“ und „Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung“. Der Kläger hat die von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten nicht mit den Tätigkeiten, die im Rahmen der Richtbeispiele zu erbringen sind, verglichen, so dass für die Kammer nicht ersichtlich ist, an welcher Stelle es zu Übereinstimmungen gekommen sein soll. Dies gilt insbesondere auch, soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Tätigkeit des Klägers entspreche dem Richtbeispiel „Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung“, welches tarifvertraglich definiert wird als: „Erledigen der Zahlungsanweisung bei Lieferantenrechnungen. Terminierung der Belege und Absetzung der Skonti entsprechend der Konditionen. Erstellung der Zahlungs- und Buchungsbelege unter Beachtung eventueller Vorauszahlungen. Überwachung der Unterlagen bis zur endgültigen Verrechnung, Bearbeitung von Mahnungen oder Skontireklamationen.“
Dieses Richtbeispiel passt offenkundig nicht auf die Tätigkeit des Klägers. Der Kläger ist weder im Bereich der Bearbeitung von Lieferantenrechnungen tätig noch ist ersichtlich, dass bei der Tätigkeit der Kilometergeldabrechnung „Skonti entsprechend der Konditionen“ abgesetzt werden müssten. Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Kläger Mahnungen oder Skontireklamationen zu bearbeiten hätte.
(d)
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitnehmer P. nach seinem Wechsel in die Reisekostenabteilung von vorneherein mit sämtlichen dort anfallenden Tätigkeiten betraut worden und ob er sofort - zumindest - in die Entgeltgruppe K4 eingruppiert worden ist. Selbst wenn diese klägerische Behauptung zutreffen sollte, bedeutet dies nicht, dass auch der Kläger die tarifvertraglichen Anforderungen der Entgeltgruppe K4 erfüllt. Schon von der Ausgangslage her sind der Kläger und der Arbeitnehmer P. nicht vergleichbar, da dieser - anders als der Kläger - vor dem Wechsel in die Reisekostenabteilung bereits viele Jahre im kaufmännischen Bereich bei der Beklagten tätig war und allein dadurch über einen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung verfügte.
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Januar bis Juni 2023 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 846,62 € brutto, insgesamt 5.079,72 € brutto nebst Zinsen zu.
a.
Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. dem GRA.
Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K4 lagen auch im Zeitraum Januar bis Juni 2023 nicht vor. Zwar hat der Kläger seit Herbst 2022 weitere Aufgaben übernommen, eine vollständige Übertragung sämtlicher Aufgaben erfolgte jedoch weiterhin nicht, da er mit der Abrechnung der Vorstandsreisen nicht befasst war. Die Kammer vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben in ihrer Gesamtheit qualitativ so hochwertig waren, dass sie nur mit Kenntnissen und Berufserfahrungen erledigt werden konnten, die - neben der abgeschlossenen Lehre - durch eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit vermittelt werden.
Dabei kommt dem Kläger nicht zu Gute, dass er in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.02.2023 als Stelleninhaber geführt wird. Zumindest die dortigen Arbeitsaufgaben der Abrechnung von Vorstandsreisen waren dem Kläger im ersten Halbjahr 2023 nicht übertragen, eine vollumfängliche Aufgabenwahrnehmung in der Reisekostenabteilung erfolgte nicht.
b.
Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen.
B.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung. Zulassungsgründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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