Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-01-14, 3 SLa 537/24

3 SLa 537/24Labour CourtJan 14, 2025

Regest

1. Wendet sich ein Mitarbeiter einer kommunalen, unter anderem mit Abschiebemaßnahmen befassten Ausländerbehörde mit der Offenlegung interner Vorkommnisse unter der Überschrift „Rassismus in der Stadtverwaltung“ an eine Vielzahl außenstehender, mit der Behörde zusammenarbeitender Sozialverbände, um diese zu einer gemeinsamen Intervention beim Oberbürgermeister in einer internen (Personal-) Angelegenheit zu bewegen, liegt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber, die an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn Schutzregelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes mangels Einhaltung der dort geregelten Verfahrensvorgaben offensichtlich nicht eingreifen, bereits laufende interne Ermittlungen des Arbeitgebers nicht abgewartet werden, vielmehr ohne jede Vorankündigung der Schritt an die Öffentlichkeit erfolgt und hierbei zahlreiche unrichtige und verzerrende Sachverhaltsangaben gemacht werden, die den Arbeitgeber der unmittelbaren, konkreten Gefahr einer schwerwiegenden Rufschädigung aussetzen. 2. Eine Abmahnung ist in diesem Fall angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des vorsätzlichen Handelns mit der Zielsetzung, den Arbeitgeber mittels Einschaltung der für ihn wichtigen externen Sozialpartner in einer internen Angelegenheit unter Druck zu setzen, von vornherein entbehrlich.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 SLa 537/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 3 SLa 537/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0114.3SLA537.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Normen: §§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB, 2,17,28,32,33,36 HinSchG

Leitsätze

    1. Wendet sich ein Mitarbeiter einer kommunalen, unter anderem mit Abschiebemaßnahmen befassten Ausländerbehörde mit der Offenlegung interner Vorkommnisse unter der Überschrift „Rassismus in der Stadtverwaltung“ an eine Vielzahl außenstehender, mit der Behörde zusammenarbeitender Sozialverbände, um diese zu einer gemeinsamen Intervention beim Oberbürgermeister in einer internen (Personal-) Angelegenheit zu bewegen, liegt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber, die an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn Schutzregelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes mangels Einhaltung der dort geregelten Verfahrensvorgaben offensichtlich nicht eingreifen, bereits laufende interne Ermittlungen des Arbeitgebers nicht abgewartet werden, vielmehr ohne jede Vorankündigung der Schritt an die Öffentlichkeit erfolgt und hierbei zahlreiche unrichtige und verzerrende Sachverhaltsangaben gemacht werden, die den Arbeitgeber der unmittelbaren, konkreten Gefahr einer schwerwiegenden Rufschädigung aussetzen.
    1. Eine Abmahnung ist in diesem Fall angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des vorsätzlichen Handelns mit der Zielsetzung, den Arbeitgeber mittels Einschaltung der für ihn wichtigen externen Sozialpartner in einer internen Angelegenheit unter Druck zu setzen, von vornherein entbehrlich.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Essen vom 08.08.2024 - Az.: 1 Ca 715/24 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.